Schlüsselfragen des EWR
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gewesen wäre. Die Kommission betrachtete die Begünstigung als Wettbewerbsver-
zerrung im ohnehin empfindlichen Kraftfahrzeugsektor. Bei den Getrieben handelte es
sich um hochwertige Bauteile für Autos in einem Segment, in dem ein besonders
harter Preiswettbewerb stattfindet (kleine und mittelgrosse Wagen). Die umfangreiche
Beihilfe führte nach Auffassung der Kommission zu Verzerrungen sowohl auf der Stufe
des Endprodukts als auch auf der Zuliefererebene. Das wiege umso schwerer als die
gesamte europäische Automobilindustrie derzeit mit Überkapazitäten kämpft. Da weder
die beanstandeten Praktiken beendet noch eine Einigung im Gemischten Ausschuss
gefunden wurde, traf die Kommission Schutzmassnahmen nach Art. 27 Abs. 3 FHA.
Mit der VO (EG) Nr. 3697/93 wurde ein Zollsatz in gleicher Höhe eingeführt, wie er
ohne das Abkommen bestehen würde, d.h. in concreto 4,9%. Die Regelung sollte
solange gelten, wie die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe bestehen bleiben;
voraussichtlich entspricht dies der durchschnittlichen Dauer der steuerlichen Ab-
schreibung der subventionierten Investitionen “©,
Der zweite Fall betraf eine Beihilfe Österreichs an die Grundig Austria GmbH in Wien
in Höhe von 100 Millionen Schilling “°. Die Grundig Austria GmbH in Wien stellt
Fernsehgeräte her. Die Subvention wurde zur Rationalisierung und Erhöhung der
Kapazitäten des Wiener Werks erteilt. Die Kommission sah darin eine Beihilfe nach
Art. 23 FHA EU-Österreich, die den Warenverkehr zu behindern und den Wettbewerb
zu verfälschen drohte. Die Bedingungen für eine Regionalbeihilfe seien nicht erfüllt.
Der Fernsehermarkt sei gesättigt und durch scharfen Wettbewerb gekennzeichnet. Die
Beihilfe verzerre Wettbewerb und Handel zwischen der Gemeinschaft und Österreich
erheblich. Im Rahmen einer Schutzmassnahme setzte die Kommission daher eine
Aussetzung der Zollzugeständnisse aufgrund des Freihandelsabkommens fest. Auf die
Einfuhr von Grundig Fernsehgeräte des Wiener Werks sollten ab sofort 14% Zoll
erhoben werden. Die Aussetzung sollte der Dauer der steuerlichen Abschreibung der
subventionierten Investitionen entsprechen. Der Verhängung dieser drastischen
22. Val. dazu EU B Nr. 2/94, S. 37 f.
23 ABI 1994 Nr. L 41/18 u. 20.