Schlüsselfragen des EWR 110
sie nicht automatisch nichtig. Das Fürstentum Liechtenstein ist auch nicht verpflichtet,
von sich aus die Initiative zu ergreifen und die Beihilfen zu melden. Eine solche
Notifikationspflicht würde erst eintreten, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften in
wesentlichen Elementen geändert würden. Das bestehende Steuergesetz könnte also
auch im Falle eines EWR-Beitritts unverändert weiter angewandt werden.
Allerdings unterläge das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Vertragsstaat der
Beihilfeüberwachung durch das EFTA-Überwachungsorgan. Dabei bestände
grundsátzlich die Móglichkeit, dass das Überwachungsorgan aus eigener Initiative oder
auf Beschwerden aus anderen Vertragsstaaten die Sache aufgreift und gegen
Liechtenstein ein Beihilfekontrollverfahren einleitet. Das Fürstentum kónnte eine solche
Entscheidung zwar an den EFTA-Gerichtshof weiterziehen, doch dürften die Chancen
für ein aufhebendes Urteil gering sein.
Erfolgversprechender wáre in einer solchen Situation die Möglichkeit, im laufenden
Beihilfekontrollverfahren einen Antrag auf Ausnahmeentscheidung durch einstimmigen
Beschluss der EFTA-Staaten zu stellen. Dadurch würde das Verfahren vor dem Über-
wachungsorgan zunáchst ausgesetzt, und die EFTA-Staaten kónnten aufgrund
politischer Argumente und ohne formelle Mitwirkungsbefugnis der EU-Seite über das
liechtensteinische Begehren entscheiden. Hier wáre insbesondere darauf hinzuweisen,
dass die EU-Kommission offensichtlich àhnliche Steuerbeihilfen z.B. in Luxemburg und
Gibraltar duldet, obwohl sie gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstossen. Insoweit
wäre eine Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung angezeigt ?'*. Als
zweites Argument liesse sich die Tatsache anführen, dass Liechtenstein weltweit mit
Offshore-Zentren ausserhalb des EWR in Wettbewerb steht. Zu nennen sind hier etwa
die Bahamas, Zypern, die Cayman Islands, Panama und Liberia. Die Gelder, welche
nach Liechtenstein fliessen, werden in Europa investiert. Sollte Liechtenstein zur
Aufhebung oder Umgestaltung seiner Massnahmen verpflichtet werden, so hátte das
eine Abwanderung des Kapitals in Zentren ausserhalb des EWR zur Folge. Eine
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Vgl. dazu Bruha, passim.