Schlüsselfragen des EWR
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EGV übernommen worden. Allerdings stellt sich die Beihilfeproblematik auch nach
dem Freihandelsabkommen *%®.
Der Art. 92 EGV entsprechende Art. 61 EWRA statuiert ein grundsätzliches Verbot der
Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen. Im einzelnen enthält die Vorschrift
folgende Tatbestandsmerkmale: Es muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfe gegeben sein. Darunter sind nach der Praxis der Kommission nicht
nur positive Leistungen im Sinne von Subventionen, sondern auch alle Formen der
Begünstigung von Unternehmen, insbesondere auch durch Verminderung der
Belastung zu verstehen. Steuerprivilegien der Mitgliedstaaten werden seit Jahrzehnten
als Beihilfen angesehen *°®. Von einer Beihilfe kann aber nur gesprochen werden,
wenn bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden. Damit stellt
sich das Problem der Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftspolitischen Massnahmen,
die unterschiedslos sämtliche Unternehmen betreffen. Der Kreis der begünstigten
Unternehmen muss also aufgrund gemeinsamer Eigenschaften begrenzt sein 2".
Art. 61 EWRA setzt weiter (wie Art. 92 EGV) voraus, dass die Beihilfe geeignet ist,
den ungestörten Ablauf des (aktuellen oder potentiellen) Wettbewerbs zu verändern.
Als wettbewerbsverfälschend sind von daher Subsidien anzusehen, welche
Unternehmen in ihrer Standortwahl beeinflussen. Unter dem Aspekt des zwischen-
staatlichen Handels ist schliesslich erforderlich, dass die Beihilfe die Einfuhr oder
Ausfuhr von Waren erschwert oder erleichtert. Bekanntlich interpretiert aber die
Gemeinschaft die Zwischenstaatlichkeitsklausel in einem weiten Sinn **. Die blosse
Eignung der Beihilfe zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels genügt.
Insbesondere sind auch mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend. Nach ständiger
“8 Vgl. dazu unten, 5. Kap. Ill. 3. 3.5. c.
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Vgl. z.B. die Entscheidungen der Kommission 73/263/EWG vom 25. 7. 1973,
ABI. 1973 L 253, 10 fff.; 86/593/EWG vom 29. 7. 1986, ABI. 1986 L 342, 32 ff.;
allgemein von Wallenberg, Art. 92 Rdnr. 4, 11; Wenig, Art. 92 Ranr. 4.
Wenig, Art. 92, Rdnr. 12 f.; von Wallenberg, Art. 92 Rdnr. 21
Wenig, Art. 92 Radnr. 24.