Schlüsselfragen des EWR
105
verlangen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist '”, entspricht der Vorschrift des Art.
3 Abs. 5 Geldwäscherichtlinie. Indes können die Banken auf die Feststellung der
Identität des wirtschaftlich Berechtigten verzichten, wenn dieser über einen Rechts-
anwalt oder durch einen Treuhänder handelt. Der Vermögensverwalter hat dann der
Bank mit einem besonderen Formular (dem sog. Formular B) zu bestätigen, "dass ihm
der wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist und dass ihm bei aller zumutbaren Sorgfalt
kein Umstand bekannt ist, der auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Bankgeheimnisses durch den Berechtigten, insbesondere auf deliktischen Erwerb der
in Frage stehenden Vermögenswerte, hinweisen würde" '®. Auch diese Regelung
ist wohl richtlinienkonform. Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie besteht keine Pflicht zur
Identitätsfeststellung, wenn "der Kunde ebenfalls ein unter die Richtlinie fallendes
Kredit- oder Finanzinstitut" ist. Liechtensteinische Treuhänder und Rechtsanwälte
könnten als Finanzinstitute i.S. von Art. 3 Abs. 7 betrachtet werden. Denkbar wäre
aber auch eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die
Erweiterungsklausel des Art. 12. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten
dafür zu sorgen, "dass die Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe
ausgedehnt werden, die zwar keine Kredit- und Finanzinstitute sind, jedoch Tätigkeiten
ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu
werden" 199
Ob es mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar wäre, den Einsatz des Formulars B auf
niedergelassene Rechtsanwälte und Treuhänder zu beschränken *°, ist eine offene
®7 Art. 5 der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung von 1989.
Art. 8 der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung von 1989.
{99
200
Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses nennt als Beispiele
für solche Berufsspaten auch Rechtsanwälte; vgl. Baudenbacher, Geldwäsche,
57.
Val. Graf/Eidenbenz/Marti, 94