Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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verlangen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist '”, entspricht der Vorschrift des Art. 
3 Abs. 5 Geldwäscherichtlinie. Indes können die Banken auf die Feststellung der 
Identität des wirtschaftlich Berechtigten verzichten, wenn dieser über einen Rechts- 
anwalt oder durch einen Treuhänder handelt. Der Vermögensverwalter hat dann der 
Bank mit einem besonderen Formular (dem sog. Formular B) zu bestätigen, "dass ihm 
der wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist und dass ihm bei aller zumutbaren Sorgfalt 
kein Umstand bekannt ist, der auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des 
Bankgeheimnisses durch den Berechtigten, insbesondere auf deliktischen Erwerb der 
in Frage stehenden Vermögenswerte, hinweisen würde" '®. Auch diese Regelung 
ist wohl richtlinienkonform. Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie besteht keine Pflicht zur 
Identitätsfeststellung, wenn "der Kunde ebenfalls ein unter die Richtlinie fallendes 
Kredit- oder Finanzinstitut" ist. Liechtensteinische Treuhänder und Rechtsanwälte 
könnten als Finanzinstitute i.S. von Art. 3 Abs. 7 betrachtet werden. Denkbar wäre 
aber auch eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die 
Erweiterungsklausel des Art. 12. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten 
dafür zu sorgen, "dass die Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe 
ausgedehnt werden, die zwar keine Kredit- und Finanzinstitute sind, jedoch Tätigkeiten 
ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu 
werden" 199 
Ob es mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar wäre, den Einsatz des Formulars B auf 
niedergelassene Rechtsanwälte und Treuhänder zu beschränken *°, ist eine offene 
®7 Art. 5 der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung von 1989. 
Art. 8 der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvereinbarung von 1989. 
{99 
200 
Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses nennt als Beispiele 
für solche Berufsspaten auch Rechtsanwälte; vgl. Baudenbacher, Geldwäsche, 
57. 
Val. Graf/Eidenbenz/Marti, 94
	        

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