Schlüsselfragen des EWR 103
handelt" '?, Das Urteil hat über die FATF-Empfehlungen '*' direkt die Richtlinie
geprágt.
Den umstrittensten Teil der Geldwásche-Richtlinie bilden die in Art. 6 statuierten
Pflichten zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Die betroffenen Institute haben
den zustándigen nationalen Behórden (des Niederlassungsstaates, nicht etwa des
Herkunftsstaates) unaufgefordert Fakten zu übermitteln, die ein Indiz für Geldwäsche
sein kónnten und Transaktionen anzuzeigen, von denen sie wissen oder vermuten,
dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen (Art. 6, 7). Kunden oder Dritte dürfen von
solchen Anzeigen nicht in Kenntnis gesetzt werden. Damit stellt sich die Frage, wer
für mit diesem Práventionssystem verbundene Schádigungen von Kunden einzustehen
hat. Nach Art. 6, 7 stellt die Weitergabe von Informationen in gutem Glauben keine
Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Etwaige Scháden werden damit auf die
Kundschaft abgewálzt '*?.
Immerhin findet ein grenzüberschreitender staatlicher Informationsaustausch nicht
statt. Konkrete Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der Mitgliedstaa-
ten bei der Bekämpfung der Geldwäsche fehlen. Es bleibt bei den allgemeinen Regeln
der internationalen Rechtshilfe. Voraussetzung hierfür ist die doppelte Strafbarkeit:
Staaten, welche den Kreis der geldwáschebegründenden Vortaten weit gezogen
haben, erhalten also móglicherweise keine Rechtshilfe von anderen Mitgliedstaaten,
welche das Delikt der Geldwäsche auf Erlöse aus Drogenstraftaten beschränken.
1% BGE 108 Ib 190 m.w.N.
191 Financial Action Task Force, Empfehlung Nr. 15.
'? Um diese Folge zu vermeiden, schlugen das Europáische Parlament und der
Wirtschafts- und Sozialausschuss vor, dass "im Falle des Entstehens eines
Schadens unmittelbar aufgrund einer in gutem Glauben gemachten unrichtigen
Angabe der Staat für den erlittenen Schaden aufkommt" (ABI. 1990 C 324, 257
ff., 261, Änderung Nr. 11). Die Anträge wurden jedoch bei der endgültigen
Fassung der Richtlinie nicht berücksichtigt.