Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland - innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft 
- begangen wurde. Vortaten sind aber zwingend lediglich Drogendelikte. Die Richtlinie 
verweist insoweit auf die Wiener Konvention !®. Die Richtlinie verzichtet auf ein 
ausdrückliches Kriminalisierungsgebot; die Mitgliedstaaten haben lediglich dafür zu 
sorgen, dass "Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird" (Art. 2). Dazu 
sind "geeignete Massnahmen und Sanktionen" zu erlassen. Gefordert ist nur die 
Erfassung vorsätzlicher Taten (vgl. Art. 1). 
Den zweiten Pfeiler des Gemeinschaftsprogramms zur Geldwäschebekämpfung bildet 
der Ausbau der Sorgfaltspflichten der am Finanzmarkt tätigen Akteure. So sind 
anonyme Konten grundsätzlich abzuschaffen. Die Banken treffen zahlreiche Pflichten, 
so die Identifikationspflicht, die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, 
die Aufzeichnungsführungspflicht, die Überprüfungspflicht bei verdächtigen Trans- 
aktionen, die Anzeigepflicht und die Pflicht zur Ergreifung interner Vorbeugemass- 
nahmen (Art. 3, 4, 6, 7, 10). Bei der Einschaltung eines Treuhänders besteht eine 
Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Wenn die betroffenen 
Unternehmen vermuten oder mit Sicherheit wissen, dass ein Kunde nicht auf eigene 
Rechnung handelt, haben sie angemessene Massnahmen zur Feststellung der 
identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifen (Art. 3 Abs. 5). Damit werden die 
Domizilgeselischaften ins Visier genommen. 
Die Richtlinie statuiert des weiteren eine Überprüfungspflicht bei verdächtigen 
Transaktionen. Fraglich ist, wann ein Verdacht der Geldwäsche besonders naheliegt 
(Art. 5). Als Orientierungspunkt kann die ständige, vom Bundesgericht gebilligte, Praxis 
der Eidgenössischen Bankenkommission herangezogen werden. Danach muss eine 
besondere Abklärung erfolgen, "wenn im Einzelfall Anzeichen darauf hindeuten, dass 
die Transaktion Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte 
der wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft 
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Art. 3 Abs. 1 lit. a der United Nations Convention Against Illicit Traffic In 
Narcotic Drugs and Psychotropic Substances, Dok. E/CONF. 82/15.
	        

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