Schlüsselfragen des EWR
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dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland - innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft
- begangen wurde. Vortaten sind aber zwingend lediglich Drogendelikte. Die Richtlinie
verweist insoweit auf die Wiener Konvention !®. Die Richtlinie verzichtet auf ein
ausdrückliches Kriminalisierungsgebot; die Mitgliedstaaten haben lediglich dafür zu
sorgen, dass "Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird" (Art. 2). Dazu
sind "geeignete Massnahmen und Sanktionen" zu erlassen. Gefordert ist nur die
Erfassung vorsätzlicher Taten (vgl. Art. 1).
Den zweiten Pfeiler des Gemeinschaftsprogramms zur Geldwäschebekämpfung bildet
der Ausbau der Sorgfaltspflichten der am Finanzmarkt tätigen Akteure. So sind
anonyme Konten grundsätzlich abzuschaffen. Die Banken treffen zahlreiche Pflichten,
so die Identifikationspflicht, die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten,
die Aufzeichnungsführungspflicht, die Überprüfungspflicht bei verdächtigen Trans-
aktionen, die Anzeigepflicht und die Pflicht zur Ergreifung interner Vorbeugemass-
nahmen (Art. 3, 4, 6, 7, 10). Bei der Einschaltung eines Treuhänders besteht eine
Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Wenn die betroffenen
Unternehmen vermuten oder mit Sicherheit wissen, dass ein Kunde nicht auf eigene
Rechnung handelt, haben sie angemessene Massnahmen zur Feststellung der
identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifen (Art. 3 Abs. 5). Damit werden die
Domizilgeselischaften ins Visier genommen.
Die Richtlinie statuiert des weiteren eine Überprüfungspflicht bei verdächtigen
Transaktionen. Fraglich ist, wann ein Verdacht der Geldwäsche besonders naheliegt
(Art. 5). Als Orientierungspunkt kann die ständige, vom Bundesgericht gebilligte, Praxis
der Eidgenössischen Bankenkommission herangezogen werden. Danach muss eine
besondere Abklärung erfolgen, "wenn im Einzelfall Anzeichen darauf hindeuten, dass
die Transaktion Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte
der wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft
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Art. 3 Abs. 1 lit. a der United Nations Convention Against Illicit Traffic In
Narcotic Drugs and Psychotropic Substances, Dok. E/CONF. 82/15.