Schlüsselfragen des EWR
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dass Schweizer Banken insoweit benachteiligt sind '%. Als Filialen Liechtensteiner
Banken unterstehen sie einzig der liechtensteinischen Bankaufsicht. Die eigentliche
Geschäftstätigkeit muss sich aber an den Vorschriften des Sitzlandes orientieren !”®.
2.3. Anlagetonn.
Unter dem Titel "Schaffung neuer Standortvorteile" wird in der neueren Diskussion
geprüft, ob durch den Erlass geeigneter Gesetze neue Geschäftsfelder für den
Finanzdienstleistungssektor erschlossen werden können. Dabei wird in erster Linie an
die Förderung des Anlagefondsgeschäfts gedacht !*. Im EWR hätte Liechtenstein
die Richtlinie Nr. 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW)" zu übernehmen. Die Richtlinie schreibt vor allem die Trennung von
Fondsleitung und Depotbank zwecks Sicherstellung der Weisungsunabhängigkeit der
beiden Organe vor und enthält weitere Harmonisierungsbestimmungen. Gestützt
darauf wird der grenzüberschreitende Vertrieb von Wertpapierfondsanteilen in der EU
liberalisiert. Die Fürstliche Regierung hat im Blick auf einen EWR-Beitritt Liechten-
steins einen Entwurf zur Änderung der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung
ausarbeiten lassen !5.
Die in Aussicht genommene Fondsgesetzgebung dürfte die Anlagepalette Liechten-
steins wesentlich erweitern und damit seine Konkurrenzfähigkeit im Private Banking
7% Vgl. Füeg, 91.
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I
Vgl. oben, 5. Kap. Ill. 2. 2.2. a.
Vgl. dazu Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechten-
stein, 67; Graf/Eidenbenz/Marti, 92.
Entwurf zu einem Gesetz über Investmentunternehmen (Anlagefondsgesetz)
vom 4. August 1994; vgl. ferner den Entwurf zu einer Verordnung zum Gesetz
über Investmentunternehmen vom 7. November 1994. Zum geltenden Gesetz
LGBl. 1961 Nr. 1; Bericht der Eidgenössischen Bankenkommission vom 24.
April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der
Schweiz an Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes, 13.