Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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dass Schweizer Banken insoweit benachteiligt sind '%. Als Filialen Liechtensteiner 
Banken unterstehen sie einzig der liechtensteinischen Bankaufsicht. Die eigentliche 
Geschäftstätigkeit muss sich aber an den Vorschriften des Sitzlandes orientieren !”®. 
2.3. Anlagetonn. 
Unter dem Titel "Schaffung neuer Standortvorteile" wird in der neueren Diskussion 
geprüft, ob durch den Erlass geeigneter Gesetze neue Geschäftsfelder für den 
Finanzdienstleistungssektor erschlossen werden können. Dabei wird in erster Linie an 
die Förderung des Anlagefondsgeschäfts gedacht !*. Im EWR hätte Liechtenstein 
die Richtlinie Nr. 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
betreffend bestimmte "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren 
(OGAW)" zu übernehmen. Die Richtlinie schreibt vor allem die Trennung von 
Fondsleitung und Depotbank zwecks Sicherstellung der Weisungsunabhängigkeit der 
beiden Organe vor und enthält weitere Harmonisierungsbestimmungen. Gestützt 
darauf wird der grenzüberschreitende Vertrieb von Wertpapierfondsanteilen in der EU 
liberalisiert. Die Fürstliche Regierung hat im Blick auf einen EWR-Beitritt Liechten- 
steins einen Entwurf zur Änderung der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung 
ausarbeiten lassen !5. 
Die in Aussicht genommene Fondsgesetzgebung dürfte die Anlagepalette Liechten- 
steins wesentlich erweitern und damit seine Konkurrenzfähigkeit im Private Banking 
7% Vgl. Füeg, 91. 
173 
I 
Vgl. oben, 5. Kap. Ill. 2. 2.2. a. 
Vgl. dazu Schuster, Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechten- 
stein, 67; Graf/Eidenbenz/Marti, 92. 
Entwurf zu einem Gesetz über Investmentunternehmen (Anlagefondsgesetz) 
vom 4. August 1994; vgl. ferner den Entwurf zu einer Verordnung zum Gesetz 
über Investmentunternehmen vom 7. November 1994. Zum geltenden Gesetz 
LGBl. 1961 Nr. 1; Bericht der Eidgenössischen Bankenkommission vom 24. 
April 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein und der 
Schweiz an Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes, 13.
	        

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