Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
04 
2.2. Banken 
A. 
EWR-Recht 
Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit gelten auch im Bankensektor. 
Ebenso rechnen die Richtlinien der Europäischen Union zum Acquis communautaire 
und sind damit im EWR zu übernehmen **. Die Rechtslage ist seit der Verabschie- 
dung der 2. Bankrechtskoordinationsrichtlinie Ende 1989 '* durch eine wesentliche 
Mindestharmonisierung gekennzeichnet, welche es nunmehr erlauben soll, für die 
übrigen Rechtsmaterien gemäss dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Cassis 
de Dijon-Prinzip) zu verfahren. Die zentralen Stichworte lauten single licence und 
home country control: Banken erhalten (wie Versicherungen) grundsätzlich nur einmal 
eine Lizenz, die von den Aufsichtsbehörden des Sitzlandes (d.h. des Herkunftsstaates) 
nach den vereinheitlichten nationalen Vorschriften erteilt wird. Aufgrund dieser 
Bewilligung können sie Geschäfte im gesamten EWR tätigen. Für die Beaufsichtigung 
sind grundsätzlich die Behörden des Herkunftsstaates zuständig '®. Das System 
kann nur funktionieren, wenn die grenzüberschreitende Koordination und Kooperation 
der nationalen Aufsichtsämter institutionalisiert wird. Insoweit ist das Herkunftsland- 
prinzip in der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie nicht uneingeschränkt 
durchgeführt. Die Banken haben vielmehr Anzeige- und Berichtspflichten zu erfüllen 
und kommen auf diese Weise in jedem Fall auch mit den Aufsichtsbehörden des 
Aufnahmestaates in Kontakt. Nach Art. 21 der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie 
können die Behörden des Sitzstaates überdies Massnahmen zur Verhinderung oder 
Ahndung von Unregelmässigkeiten auf ihrem Gebiet ergreifen '* Im übrigen 
schreibt die Erste Richtlinie einen internationalen Informationsaustausch unter den 
11 Vgl. Annex IX, Ziff. Il. 
162 
163 
‚64 
ABI. L 368 vom 30. 12. 1989, 1. 
Vgl. dazu Bader, 117 ff.; Gruson/Nikowitz, 205 ff, 
Dazu Jostes, 38 ff.
	        

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