Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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errichtet hat, die sich in der Praxis als überaus wirkungsvoll herausstellen dürfte !. 
(Damit wird im übrigen auch ein begrüssenswerter Beitrag zur Professionalisierung der 
genannten Berufskategorien geleistet.) Wer die gesamte Angebotspalette im Bereich 
der Finanzdienstleistungen ("Full Service") anbieten will, braucht sowohl eine Anwalts- 
als auch eine Treuhänderzulassung. Hier haben die liechtensteinischen Konkurrenten 
Vorteile. Zunächst sind die bei Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes in die 
Rechtsanwaltsliste eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten weiterhin befugt, 
ohne besondere Bewilligung in den Sparten Vermögensverwaltung, Finanzberatung, 
Wirtschaftsberatung und Buchführung berufsmässig tätig zu sein (Art. 65 Rechts- 
anwaltsgesetz). Ebenso bleiben nach Art. 54 Treuhändergesetz alle aufgrund des 
Gesetzes von 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer 
und Patentanwälte erteilten Bewilligungen aufrecht. Gemäss Art. 56 Treuhändergesetz 
bleiben die bei seinem Inkrafttreten in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen 
Personen sowie die Rechtsagenten befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen 
Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft auszuüben. Schliesslich behalten auch 
die bei Inkrafttreten des Treuhändergesetzes im Inland zugelassenen Banken das 
Recht, ohne besondere Bewilligung sämtliche Tätigkeiten eines Treuhänders i.S.v. Art. 
7 geschäftsmässig auszuüben (Art. 57 Treuhändergesetz). Kommt hinzu, dass die 
eingesessenen Anwälte und Treuhänder Erfahrung in der Abwicklung der spezifisch 
liechtensteinischen Finanzdienstleistungsgeschäfte haben. Einheimische Newcomer 
müssen sich zwar beiden Prüfungen unterziehen. Aber auch sie haben insofern 
Vorteile, als sie die Verhältnisse kennen. Darüber hinaus sind mit der Verschärfung 
der Treuhänderprüfung die Anforderungen an die Gleichwertigkeit ausländischer 
Abschlüsse massiv erhöht worden. Die damit errichtete Schranke bezieht sich sowohl 
auf die Niederlassungsfreiheit als auch auf die Dienstleistungsfreiheit !°® 
5 Vgl. dazu die Empfehlung in Baudenbacher, Der Finanzplatz Liechtenstein im 
ZWR., 49; zum Kontext auch Graf/Eidenbenz/Marti, 50 f. 
56 
Baudenbacher, Der Finanzplatz Liechtenstein im EWR, 49.
	        

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