Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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Vorbild des Art. 5 Rechtsanwaltsdienstleistungs-Richtlinie *°* als zulässig betrachtet 
würde, ist offen. Dagegen spricht, dass die Richtlinie eine solche Klausel nur bei 
forensischen Tätigkeiten vorsieht. Um die geht es bei den Treuhändern gerade nicht. 
ob. Umsetzung in Liechtensteir 
Aus liechtensteinischer Sicht wird das Problem der grenzüberschreitenden Dienst- 
leistung durch Rechtsanwälte und Treuhänder als zentral betrachtet. Der dienstlei- 
stende EWR-Anwalt hat gemäss Art. 57 Rechtsanwaltsgesetz die Berufsbezeichnung, 
die er im Staat seiner Niederlassung führt, in der Sprache seines Herkunftstaates zu 
verwenden. Überdies hat er das Gericht, bei dem er im Heimatstaat zugelassen ist, 
oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben (vgl. Art. 3 Hochschuldiplom- 
anerkennungsrichtlinie). EWR-Anwälte müssen sodann dem Vorstand der Rechts- 
anwaltskammer verschiedene Nachweise erbringen. Die diesbezüglichen liechten- 
steinischen Vorschriften sind eurokompatibel. 
Problematisch ist hingegen der Umstand, dass Anwälte, die in Ausübung der 
Dienstleistungsfreiheit tätig werden, generell den Bestimmungen über die Nieder- 
lassungsfreiheit unterworfen werden: (1) Die Rechtsanwälte müssen eine Eignungs- 
prüfung ablegen, gleichgültig, ob sie nur vorübergehend und ohne den Schwerpunkt 
ihrer Tätigkeit nach Liechtenstein zu verlegen oder als niedergelassene Anwälte tätig 
werden (Art. 59 Abs. 2 lit. f). (2) Die Prüfung entspricht inhaltlich dem Examen, das 
für niederlassungswillige Anwälte vorgesehen ist. (3) Von der Einvernehmenslösung 
im Anwaltsprozess nach Art. 5 der Dienstleistungsrichtlinie macht das Gesetz keinen 
Gebrauch. Zur Begründung wird auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Dienst- 
leistungserbringung und Niederlassung im Falle Liechtensteins hingewiesen. Bei der 
Grösse des Landes, so wird geltend gemacht, kämen grenzüberschreitende 
Dienstleistungen durch Personen aus dem Ausland faktisch einer Niederlassung 
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Pflicht zum Zusammenwirken mit einem im Fürstentum niedergelassenen 
Treuhänder bei der Gründung von Verbandspersonen und der Übernahme von 
Treuhänderschaften.
	        

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