Schlüsselfragen des EWR 88
grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, beseitigt '*. Auch die Kammer-
zugehôrigkeit darf nicht vorgeschrieben werden.
Die grenzüberschreitende Ausübung der Dienstleistungsfreiheit wird zusátzlich
begünstigt durch die Richtlinie 77/249 vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsách-
lichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwálte '?. Danach
gilt für Fragen der beruflichen Qualifikation ausschliesslich das Recht des Her-
kunftslandes. Entsprechend hat der auslándische Anwalt die Berufsbezeichnung
seines Herkunftslandes in dessen Sprache (und unter Nennung der Berufsorganisa-
tion, deren Zustándigkeit er unterliegt oder des Gerichts, bei dem er zugelassen ist)
zu führen (Art. 3). Unzulássig sind auch nach der Richtlinie die Statuierung einer
Kanzleipflicht und einer Pflicht zur Kammerzugehórigkeit. Was das Standesrecht
anlangt, so sind die Regeln des Aufnahmestaates und des Herkunftsstaates zu
beachten (Art. 4 Abs. 2). Bezüglich der Berufsausübung gelten die Bestimmungen des
Aufnahmestaates, soweit ihre Einhaltung für eine ordnungsgemásse Ausübung der
Tátigkeit gerechtfertigt ist (Art. 4 Abs. 4 a.E.). Die EWR-Staaten dürfen allerdings vor-
schreiben, dass der auslándische Anwalt im Bereich der Parteivertretung im Einver-
nehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt tátig wird, der dem
Gericht gegenüber die Verantwortung trágt (Art. 5) ‘°°.
Die Vorschriften des EWRA betreffend die Dienstleistungsfreiheit gelten auch für die
Treuhänder. Hingegen gibt es für sie keine eigene Dienstleistungsrichtlinie. Die
Einführung der Kanzleipflicht ist im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für Treuhánder
ebenso unzulássig wie für Rechtsanwálte. Ob eine Einvernehmensregelung nach dem
Ie Vgl. dazu auch Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, NJW 1988, 887
ff.
Ws. ABl. 1977 L 78/17.
150 Weiter kann die Vorstellung beim Gerichtsprásidenten und ggf. beim Vor-
sitzenden der Anwaltskammer angeordnet werden.