Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, beseitigt '®. Auch die Kammer- 
zugehörigkeit darf nicht vorgeschrieben werden. 
Die grenzüberschreitende Ausübung der Dienstleistungsfreiheit wird zusätzlich 
begünstigt durch die Richtlinie 77/249 vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsäch- 
lichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte !*®. Danach 
gilt für Fragen der beruflichen Qualifikation ausschliesslich das Recht des Her- 
kunfislandes. Entsprechend hat der ausländische Anwalt die Berufsbezeichnung 
seines Herkunftslandes in dessen Sprache (und unter Nennung der Berufsorganisa- 
tion, deren Zuständigkeit er unterliegt oder des Gerichts, bei dem er zugelassen ist) 
zu führen (Art. 3). Unzulässig sind auch nach der Richtlinie die Statuierung einer 
Kanzieipflicht und einer Pflicht zur Kammerzugehörigkeit. Was das Standesrecht 
anlangt, so sind die Regeln des Aufnahmestaates und des Herkunftsstaates zu 
beachten (Art. 4 Abs. 2). Bezüglich der Berufsausübung gelten die Bestimmungen des 
Aufnahmestaates, soweit ihre Einhaltung für eine ordnungsgemässe Ausübung der 
Tätigkeit gerechtfertigt ist (Art. 4 Abs. 4 a.E.). Die EWR-Staaten dürfen allerdings vor- 
schreiben, dass der ausländische Anwalt im Bereich der Parteivertretung im Einver- 
nehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt tätig wird, der dem 
Gericht gegenüber die Verantwortung trägt (Art. 5) '°, 
Die Vorschriften des EWRA betreffend die Dienstleistungsfreiheit gelten auch für die 
Treuhänder. Hingegen gibt es für sie keine eigene Dienstleistungsrichtlinie. Die 
Einführung der Kanzleipflicht ist im Rahmen der Dienstlieistungsfreiheit für Treuhänder 
ebenso unzulässig wie für Rechtsanwälte. Ob eine Einvernehmensregelung nach dem 
* Vgl. dazu auch Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, NJW 1988, 887 
ff. 
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ABI. 1977 L 78/17. 
Weiter kann die Vorstellung beim Gerichtspräsidenten und ggf. beim Vor- 
sitzenden der Anwaltskammer angeordnet werden.
	        

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