Schlüsselfragen des EWR
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Hochschuldiplome, trägt aber den Besonderheiten der rechtsberatenden Berufe durch
spezifische Regeln Rechnung. So müssen die berufsqualifizierenden Diplome, welche
aufgrund einer mindestens dreijährigen Ausbildung erworben werden, grundsätzlich
gegenseitig anerkannt werden (Art. 3). Bei den rechtsberatenden Berufen kann das
Aufnahmeland die Zulassung jedoch vom Nachweis ausreichender Kenntnisse seines
Rechts abhängig machen. Es kann insbesondere dem ausländischen Bewerber
entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben (Art.
4 Abs. 1).
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 52 EGV ist auch für die Auslegung der
Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie von Bedeutung, und zwar v.a. in zwei
Punkten: (1) Die Eignungsprüfung darf nicht als umfassende Wissensprüfung
ausgestaltet werden. (2) Einer materiell gleichwertigen Qualifikation muss durch Prü-
jungs(tei)erlass Rechnung getragen werden.
Die Regeln des EWRA über die Niederlassungsfreiheit finden auch auf die Berufs-
Jruppe der Treuhänder Anwendung. Im Fall eines niederlassungswilligen EWR-
Treuhänders, der über ein Hochschuldiplom im Sinne der Hochschuldiplomanerken-
nungsrichtlinie verfügt, ist sodann das allgemeine System der Diplomanerkennung zu
beachten.
ob. Umsetzung in Liechtenstein
Jer liechtensteinische Gesetzgeber hat auf die europarechtliche Herausforderung
frühzeitig reagiert und am 9. Dezember 1992 (u.a.) ein Gesetz über die Rechtsanwälte '*
und ein Gesetz über die Treuhänder !* erlassen. Die beiden Berufe sind damit
getrennt worden.
40 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 41.
Liechtensteinisches Landesaesetzblatt 1993 Nr. 42.
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