Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
84 
Hochschuldiplome, trägt aber den Besonderheiten der rechtsberatenden Berufe durch 
spezifische Regeln Rechnung. So müssen die berufsqualifizierenden Diplome, welche 
aufgrund einer mindestens dreijährigen Ausbildung erworben werden, grundsätzlich 
gegenseitig anerkannt werden (Art. 3). Bei den rechtsberatenden Berufen kann das 
Aufnahmeland die Zulassung jedoch vom Nachweis ausreichender Kenntnisse seines 
Rechts abhängig machen. Es kann insbesondere dem ausländischen Bewerber 
entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben (Art. 
4 Abs. 1). 
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 52 EGV ist auch für die Auslegung der 
Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie von Bedeutung, und zwar v.a. in zwei 
Punkten: (1) Die Eignungsprüfung darf nicht als umfassende Wissensprüfung 
ausgestaltet werden. (2) Einer materiell gleichwertigen Qualifikation muss durch Prü- 
jungs(tei)erlass Rechnung getragen werden. 
Die Regeln des EWRA über die Niederlassungsfreiheit finden auch auf die Berufs- 
Jruppe der Treuhänder Anwendung. Im Fall eines niederlassungswilligen EWR- 
Treuhänders, der über ein Hochschuldiplom im Sinne der Hochschuldiplomanerken- 
nungsrichtlinie verfügt, ist sodann das allgemeine System der Diplomanerkennung zu 
beachten. 
ob. Umsetzung in Liechtenstein 
Jer liechtensteinische Gesetzgeber hat auf die europarechtliche Herausforderung 
frühzeitig reagiert und am 9. Dezember 1992 (u.a.) ein Gesetz über die Rechtsanwälte '* 
und ein Gesetz über die Treuhänder !* erlassen. Die beiden Berufe sind damit 
getrennt worden. 
40 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 41. 
Liechtensteinisches Landesaesetzblatt 1993 Nr. 42. 
A41
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.