Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
83 
D. Niederlassungsfreiheit 
aa. 
EWR- 
mecı. 
Niederlassungsfreiheit bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH ein Dreifaches: 
(1) Art. 31 EWRA stellt zunächst, wie Art. 52 EGV, eine besondere Ausformung des 
in Art. 7 EGV und Art. 4 EWRA niedergelegten Diskriminierungsverbots dar, statuiert 
also ein Gebot zur Inländergleichbehandlung *°°. (2) Verboten sind nach der Recht- 
sprechung auch versteckte oder indirekte Diskriminierungen. Darunter versteht man 
restriktive (wenngleich nicht diskriminierende) Zugangsvoraussetzungen, die für 
Ausländer praktisch sehr viel schwerer zu erfüllen sind als für Inländer ***, Beispiel 
ist das Aufstellen einer Wohnsitzpflicht für Inländer und für Ausländer. (3) Eine neuere 
Auffassung versteht die Niederlassungsfreiheit darüber hinaus als allgemeines 
Beschränkungsverbot *”. Danach müssen auch nicht diskriminierende Massnahmen 
verhältnismässig sein. Sie werden also daraufhin überprüft, ob sie zur Wahrung schüt- 
zenswerter Belange gerechtfertigt sind. Die Übergänge zwischen dem zweiten und 
dem dritten Aspekt sind fliessend. Im Bereich der Rechtsanwälte hat der Europäische 
Gerichtshof in der Sache alle drei Ausprägungen der Niederlassungsfreiheit anerkannt 
'% Nach allgemeiner Auffassung dürfen für niederlassungswillige EWR-Ausländer 
folgende Erfordernisse aufgestellt werden: (1) Statuierung einer Kanzleipflicht, (2) 
Aufstellung einer Zulassungs- und einer Kammerzugehörigkeitspflicht. 
Sekundärrechtlich ist für die Niederlassung von Rechtsanwälten die Richtlinie über die 
gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen **° einschlägig. Sie gilt für alle 
35 
36 
137 
Vgl. etwa Troberg, Art. 52 Ranr. 39 ff.; Nicolaysen, 135 ff.; Randelzhofer, Art. 
52, Rdnr. 36; Kranz, 24. 
Vgl. etwa Randelzhofer, Art. 52, Rdnr. 38; Troberg, Art. 52 Radnr. 37. 
Val. insbesondere Steindorff, 19 ff. 
% Vgl. zuletzt St. Galler Europarechtsbriefe EU B Nr. 6/93, 113 ff. - Kraus. 
39 ABI. 1989 Nr. L 19/16.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.