Der neue Zollvertrag 68
4. Marktüberwachungs- und Kontrollsystem
Liechtenstein hat ein Marktüberwachungs- und Kontrollsystem zu schaffen. Damit soll
sichergestellt werden, "dass ein Umgehungsverkehr von Waren gemáss EWR-Recht
über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der
gegen das schweizerische Recht verstósst, unterbunden werden kann" (Art. 4 Abs. 1
der Vereinbarung von 1994 zum Zollvertrag). Das liechtensteinische Marktüber-
wachungs- und Kontrollsystem erfasst alle Waren, die gemáss EWR-Recht im
Fürstentum frei zirkulieren können, die aber die Voraussetzungen für ein Verbringen
in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen. Die betroffenen
Warengruppen sind in einer Tabelle in Anhang | zur Vereinbarung von 1994
aufgelistet. Die Eidgenóssische Zollverwaltung hat alle Einfuhren nach Liechtenstein
dem /iechtensteinischen Amt für Zollwesen zu melden, das je nach Merkmal (tarifáre
Unterschiede, Monopolwaren, Zulassungserfordernisse hinsichtlich des Inverkehr-
bringens, Einfuhrverbot in die Schweiz) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen
hat. Zur Verhinderung unzulássiger Importe hat Liechtenstein Strafsanktionen
vorzusehen.
5. Gemischte Kommission
Das gute Funktionieren der Vereinbarung wird durch eine aus Vertretern der
Vertragsstaaten zusammengesetzte Gemischte Kommission sichergestellt, die im
gegenseitigen Einvernehmen handelt. Die Kommission kann Empfehlungen
aussprechen und Beschlüsse fassen. Sie hat ferner die Kompetenz, Änderungen der
Vereinbarung zu empfehlen und Modifikationen der Anhänge zu beschliessen.
6. Schutzklausel
Art. 4 Abs. 2 und 3 der Ergánzungsvereinbarung zum Zollvertrag enthált nach dem
Vorbild des Freihandelsabkommen (Art. 26 ff.) und des EWR-Abkommens (Art. 112
ff) eine Schutzklausel. Gemáss dieser Vorschrift behalten sich die Schweiz und