Grundzüge des EWR-Abkommens
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auf beiden Gebieten, so kommt wieder das Umsatzkriterium zur Anwendung. Überdies
hat die Gemeinschaft bei Fällen nach Art. 53 und 54 EWRA auch dann alleinige
Kompetenz, wenn zwar aufgrund des 33-Prozent-Kriteriums die ESA zuständig wäre,
aber der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten betroffen ist. In Fällen, in denen
aufgrund des Umsatzkriteriums an sich die EU-Kommission zuständig wäre, ist die
ESA kompetent, wenn der Handel zwischen EFTA-Staaten und zwischen EU-
Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist, ohne dass spürbare Auswirkungen auf den Handel
zwischen EU-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft
bestehen (Art. 56 Abs. 3 EWRA).
Bei der Fusionskontrolle statuiert Art. 57 Abs. 2 lit. a EWRA die alleinige Kompetenz
der Kommission, wenn die Voraussetzungen der Fusionskontrollverordnung der EU
vorliegen. Die ESA ist nur dann kompetent, wenn die Kommission nicht zuständig ist
und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen 250 Mio Ecu im EFTA-Raum
umsetzen. Bei einem weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mia Ecu und Vorliegen
von 250 Mio Umsatz in beiden Territorien ist die Kommission zuständig. Schliesslich
steht die Kompetenz der EFTA, auch wenn sie aufgrund des Art. 57 Abs. 2 EWRA
aine alleinige ist, stets noch unter dem Vorbehalt der konkurrierenden Zuständigkeit
eines EU-Mitgliedstaates.
In der Sache wird mit dieser Ordnung das von Kommission und Gerichtshof längst
praktizierte Auswirkungsprinzip völkerrechtlich festgeschrieben. Der bisher in diesem
Punkt bestehende Justizkonflikt ist beigelegt. Hinzu kommt, dass ESA und Kommis-
sion in gemeinsamen Fällen zur: systematischen Zusammenarbeit verpflichtet sind
(Protokoll 23 und 24).
5.
Weiterentwicklung des EWR-Rechts
Bei der Setzung neuen Rechts haben die EFTA-Staaten keine eigentlichen Ent-
scheidungsrechte, wohl aber ein recht anspruchsvolles Informations-, Konsultations-
und Vetorecht. In der Phase des decision shaping zieht die EU-Kommission auch