Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
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auf beiden Gebieten, so kommt wieder das Umsatzkriterium zur Anwendung. Überdies 
hat die Gemeinschaft bei Fällen nach Art. 53 und 54 EWRA auch dann alleinige 
Kompetenz, wenn zwar aufgrund des 33-Prozent-Kriteriums die ESA zuständig wäre, 
aber der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten betroffen ist. In Fällen, in denen 
aufgrund des Umsatzkriteriums an sich die EU-Kommission zuständig wäre, ist die 
ESA kompetent, wenn der Handel zwischen EFTA-Staaten und zwischen EU- 
Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist, ohne dass spürbare Auswirkungen auf den Handel 
zwischen EU-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft 
bestehen (Art. 56 Abs. 3 EWRA). 
Bei der Fusionskontrolle statuiert Art. 57 Abs. 2 lit. a EWRA die alleinige Kompetenz 
der Kommission, wenn die Voraussetzungen der Fusionskontrollverordnung der EU 
vorliegen. Die ESA ist nur dann kompetent, wenn die Kommission nicht zuständig ist 
und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen 250 Mio Ecu im EFTA-Raum 
umsetzen. Bei einem weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mia Ecu und Vorliegen 
von 250 Mio Umsatz in beiden Territorien ist die Kommission zuständig. Schliesslich 
steht die Kompetenz der EFTA, auch wenn sie aufgrund des Art. 57 Abs. 2 EWRA 
aine alleinige ist, stets noch unter dem Vorbehalt der konkurrierenden Zuständigkeit 
eines EU-Mitgliedstaates. 
In der Sache wird mit dieser Ordnung das von Kommission und Gerichtshof längst 
praktizierte Auswirkungsprinzip völkerrechtlich festgeschrieben. Der bisher in diesem 
Punkt bestehende Justizkonflikt ist beigelegt. Hinzu kommt, dass ESA und Kommis- 
sion in gemeinsamen Fällen zur: systematischen Zusammenarbeit verpflichtet sind 
(Protokoll 23 und 24). 
5. 
Weiterentwicklung des EWR-Rechts 
Bei der Setzung neuen Rechts haben die EFTA-Staaten keine eigentlichen Ent- 
scheidungsrechte, wohl aber ein recht anspruchsvolles Informations-, Konsultations- 
und Vetorecht. In der Phase des decision shaping zieht die EU-Kommission auch
	        

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