Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
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den im EWR-Abkommen vorgesehenen Verfahren zur Ausarbeitung und Ver- 
abschiedung von Beschlüssen festhält" ®. Diese Erklärung ist vor allem deshalb von 
Bedeutung, weil EWR-Skeptiker in der Vergangenheit geltend gemacht haben, der 
EWR werde nach dem EU-Beitritt der meisten EFTA-Staaten gar nicht mehr 
fortbestehen. Mit dem Beschluss des. EWR-Rates vom 20. Dezember 1994 ist 
sämtlichen Spekulationen in dieser Richtung der Boden entzogen. 
2. 
Abkommensverletzungsverfahren 
In der EU hat die Kommission nach Artt. 155, 169 EGV sicherzustellen, dass die 
Integrationsverträge von den Mitgliedstaaten respektiert werden. Das Verfahren ist in 
Art. 169 EGV geregelt. In der EFTA liegt die entsprechende Kompetenz bei der ESA 
(Art. 5a ESA/EFTA-Gerichtshof-Vereinbarung). Das Verfahren ist in Artikel 31 dieser 
Vereinbarung niedergelegt, der dem Art. 169 EGV nachgebildet ist. Hat ein EFTA- 
Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen verstossen, So gibt die ESA 
eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab. Sie hat aber dem Staat zuvor 
Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme 
innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so 
kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA Gerichtshof anrufen. 
Die Umsetzung des Abkommen ist offenbar praktisch problemlos verlaufen, Österreich, 
Schweden, Norwegen, Finnland und Island haben rund 2000 Erlasse übernommen. 
Abkommensverletzungsverfahren wurden nur eingeleitet im Arbeitnehmer-, Kon- 
sumenten- und Umweltschutz sowie bei den nordischen Alkoholmonopolen. Insgesamt 
hat die ESA in dem ersten Jahr ihres Bestehens rund 170 Beschwerden wegen 
angeblicher Abkommensverletzung geprüft % 
% Vgl. Dokument EEE 1610/94 (Presse 280-G). 
Val. Tages-Anzeiger vom 19. 10. 1994
	        

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