Grundzüge des EWR-Abkommens
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den im EWR-Abkommen vorgesehenen Verfahren zur Ausarbeitung und Ver-
abschiedung von Beschlüssen festhält" ®. Diese Erklärung ist vor allem deshalb von
Bedeutung, weil EWR-Skeptiker in der Vergangenheit geltend gemacht haben, der
EWR werde nach dem EU-Beitritt der meisten EFTA-Staaten gar nicht mehr
fortbestehen. Mit dem Beschluss des. EWR-Rates vom 20. Dezember 1994 ist
sämtlichen Spekulationen in dieser Richtung der Boden entzogen.
2.
Abkommensverletzungsverfahren
In der EU hat die Kommission nach Artt. 155, 169 EGV sicherzustellen, dass die
Integrationsverträge von den Mitgliedstaaten respektiert werden. Das Verfahren ist in
Art. 169 EGV geregelt. In der EFTA liegt die entsprechende Kompetenz bei der ESA
(Art. 5a ESA/EFTA-Gerichtshof-Vereinbarung). Das Verfahren ist in Artikel 31 dieser
Vereinbarung niedergelegt, der dem Art. 169 EGV nachgebildet ist. Hat ein EFTA-
Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen verstossen, So gibt die ESA
eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab. Sie hat aber dem Staat zuvor
Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme
innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so
kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA Gerichtshof anrufen.
Die Umsetzung des Abkommen ist offenbar praktisch problemlos verlaufen, Österreich,
Schweden, Norwegen, Finnland und Island haben rund 2000 Erlasse übernommen.
Abkommensverletzungsverfahren wurden nur eingeleitet im Arbeitnehmer-, Kon-
sumenten- und Umweltschutz sowie bei den nordischen Alkoholmonopolen. Insgesamt
hat die ESA in dem ersten Jahr ihres Bestehens rund 170 Beschwerden wegen
angeblicher Abkommensverletzung geprüft %
% Vgl. Dokument EEE 1610/94 (Presse 280-G).
Val. Tages-Anzeiger vom 19. 10. 1994