Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
AR 
Vi. Organe und Zuständigkeiter: 
Allgemeines 
Institutionell beruht der EWR auf dem Zweisäulenprinzip. EU und EFTA haben je 
eigene Organe, welche für das gute Funktionieren des Abkommens verantwortlich 
sind. Im einzelnen haben die EFTA-Staaten eine unabhängige Überwachungsbehörde 
(ESA) nach dem Vorbild der EU-Kommission und einen EFTA-Gerichtshof nach dem 
Vorbild des EuGH geschaffen. Die ESA hat die Aufgabe, die Einhaltung des Abkom- 
mens durch die EFTA-Staaten zu überwachen. Sie ist sodann verantwortlich für die 
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der EFTA. Der EFTA-Gerichtshof ist 
zuständig zur Beurteilung von Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden 
Überwachungsverfahrens, von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der ESA in Wett- 
bewerbssachen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen EFTA-Staaten (Art. 108 
EWRA). 
Daneben gibt es im EWR auch gemeinsame Organe. Für das reibungslose 
Funktionieren des EWRA ist auf der politischen Ebene der aus den Mitgliedern des 
Rates der EU und Mitgliedern der EU-Kommission sowie je einem Mitglied der 
Regierung jedes EFTA-Staates bestehende EWR-Rat zuständig (Art. 89 - 91). Die 
Implementation und Anwendung der Konvention obliegt dem Gemischten Ausschuss, 
der seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und 
den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits fasst (Art. 92 - 94). 
Des weiteren bestehen eine parlamentarische Zusammenarbeit EU - EFTA und eine 
Kooperation zwischen Wirtschafts- und Sozialpartnern (Art. 95, 96). 
Die Organe haben ihre Tätigkeit am 1. Januar 1994 mit Inkrafttreten des EWRA 
aufgenommen. Die EWR-Staaten haben am Ende dieses ersten Jahres ihre 
Zufriedenheit mit dem Funktionieren der genannten Institutionen geäussert. Trotz des 
Übertritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in die EU am 1. Januar 1995 hat der 
EWR-Rat an seiner zweiten Tagung vom 20. Dezember 1994 bekräftigt, "dass er an
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.