Grundzüge des EWR-Abkommens
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Vi. Organe und Zuständigkeiter:
Allgemeines
Institutionell beruht der EWR auf dem Zweisäulenprinzip. EU und EFTA haben je
eigene Organe, welche für das gute Funktionieren des Abkommens verantwortlich
sind. Im einzelnen haben die EFTA-Staaten eine unabhängige Überwachungsbehörde
(ESA) nach dem Vorbild der EU-Kommission und einen EFTA-Gerichtshof nach dem
Vorbild des EuGH geschaffen. Die ESA hat die Aufgabe, die Einhaltung des Abkom-
mens durch die EFTA-Staaten zu überwachen. Sie ist sodann verantwortlich für die
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der EFTA. Der EFTA-Gerichtshof ist
zuständig zur Beurteilung von Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden
Überwachungsverfahrens, von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der ESA in Wett-
bewerbssachen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen EFTA-Staaten (Art. 108
EWRA).
Daneben gibt es im EWR auch gemeinsame Organe. Für das reibungslose
Funktionieren des EWRA ist auf der politischen Ebene der aus den Mitgliedern des
Rates der EU und Mitgliedern der EU-Kommission sowie je einem Mitglied der
Regierung jedes EFTA-Staates bestehende EWR-Rat zuständig (Art. 89 - 91). Die
Implementation und Anwendung der Konvention obliegt dem Gemischten Ausschuss,
der seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und
den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits fasst (Art. 92 - 94).
Des weiteren bestehen eine parlamentarische Zusammenarbeit EU - EFTA und eine
Kooperation zwischen Wirtschafts- und Sozialpartnern (Art. 95, 96).
Die Organe haben ihre Tätigkeit am 1. Januar 1994 mit Inkrafttreten des EWRA
aufgenommen. Die EWR-Staaten haben am Ende dieses ersten Jahres ihre
Zufriedenheit mit dem Funktionieren der genannten Institutionen geäussert. Trotz des
Übertritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in die EU am 1. Januar 1995 hat der
EWR-Rat an seiner zweiten Tagung vom 20. Dezember 1994 bekräftigt, "dass er an