Volltext: Bestandeskatalog

<unsthaus Vaduz, Modell des Architekten Alexander Freiherr von Branca, München, von 1982; rechts das bestehende Rathaus 
Nachdem gegen die Finanzbeschlüsse des Landtags vom 
29. April 1980 das Referendum ergriffen worden war, 
kam es Anfang September des gleichen Jahres zu einer 
Volksabstimmung über das Kreditbegehren zum Bau 
3ines Kunsthauses. Das Volk stimmte dem Landtagsbe- 
schluss knapp zu. 
1979, am 10. Jahrestag des ersten grosszügigen Angebo- 
tes, hatte der Fürst sein Angebot an das Volk, einen Quer- 
schnitt seiner Sammlung zu Ausstellungszwecken leih- 
weise zu überlassen, erneuert und erweitert. Der Landtag 
verdankte am 19. Dezember 1979 wiederum umgehend 
«in tiefer Freude» das ungewöhnliche Angebot.” Nach 
der Volksabstimmung vom 5. und 7. September 1980 
schien die Realisierung des Kunsthauses unmittelbar 
bevorzustehen. Die Baupläne wurden überarbeitet. Das 
Kunsthaus sollte 1986 eröffnet werden. 
Doch dann setzte in Vaduz ein «Überparteiliches Initiativ- 
komitee» alle Hebel in Bewegung, um den Bau des in 
Volksabstimmungen genehmigten Projektes zu verhin- 
dern. Gegen jeden neuen Gemeinderatsbeschluss wurde 
das Referendum ergriffen. Über weite Strecken verkam 
der Streit zur peinlichen Dorfposse. Während in New 
York die fürstlichen Kunstschätze im Metropolitan Mu- 
seum of Art in den Medien der westlichen Welt gefeiert 
wurden, stimmte man in Vaduz über ein Kreditbegehren 
für eine öffentliche WC-Anlage im geplanten Kunsthaus 
ab. Das Kreditbegehren wurde abgelehnt! Die ausländi- 
schen Beobachter rieben sich die Augen. 
Schliesslich verlangten 875 Stimmberechtigte der Ge- 
meinde Vaduz in der Initiative vom 29. März 1983 eine 
neuerliche Abstimmung über das in Volksabstimmungen 
genehmigte Projekt. Alle zuständigen Instanzen lehnten 
ab. Dann brach die letzte Sprosse der langen Prozesslei- 
ter. In den Beratungen des Staatsgerichtshofes kam es 
1984 offensichtlich über den Inhalt des Urteils und die 
Urteilsfindung zu Differenzen. Der Präsident des Staats- 
gerichtshofes wurde der Rechtsbeugung und Manipula- 
tion beschuldigt. Die Prozesse verlegten sich weg vom 
Kunsthausprojekt auf-die Ebene des Kriminalgerichts. 
Überraschend bewilligte der Staatsgerichtshof 1989 die 
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Initianten 
und stellte nach sieben Jahren fest, dass dem Initiativ- 
komitee ein Volksrecht vorenthalten worden sei. Die 
Beschwerdeführer aber verzichteten 1991 auf die Durch- 
‚ührung einer neuen Gemeindeabstimmung, da das Kunst- 
haus ohnehin nicht gebaut werde.” Der ganze Kunsthaus- 
wirbel wurde in der Schlussphase überdies auch politisch 
instrumentiert, indem eine parlamentarische Untersu- 
chungskommission gewisse Aspekte der Vorgänge bei 
Gericht untersuchte.”
	        

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