Volltext: Bestandeskatalog

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fung der Liechtensteinischen Staatlichen Kunstsamm- 
lung schienen gegeben zu sein. So bedurfte es zur Grün- 
dung der Sammlung nur mehr eines äusseren Anstosses. 
Und der sollte bald kommen: Die Vergabung eines 
Mäzens an den Staat Liechtenstein im Jahre 1967 zeigte 
Wirkung.” Die Schenkung des Grafen Maurice Arnold 
von Bendern (1879-1968) vom 4. Juli 1967 an das Land 
Liechtenstein führte zur Stiftungsgründung «Liechten- 
steinische Staatliche Kunstsammlung». In Liechtenstein 
begannen die Festlichkeiten zur Vermählung des Erbprin- 
zen Hans-Adam von Liechtenstein mit Marie Agla& Grä- 
fin Kinsky. Der Graf von Bendern übergab dem Land 
zehn Ölgemälde aus dem 17. bis 19. Jahrhundert, eine 
Geste an das Staatsvolk, das die Hochzeit des künftigen 
Monarchen feierte.” Der damals für Kultur zuständige 
Regierungschef Dr. Gerard Batliner nahm die Schenkung 
zum Anlass, einen weiteren Schwerpunkt in seinem um- 
fassenden Kulturprogramm zu setzen.“ 
Die Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung wurde 
durch das Gesetz vom 23. Juli 1968 geschaffen.” Danach 
ist die Kunstsammlung eine Stiftung des öffentlichen 
Rechts mit Sitz in Vaduz. Der Staat widmet dieser Stif- 
tung ein Stiftungskapital sowie einen jährlichen Beitrag. 
der vom Landtag anlässlich der Genehmigung des Lan: 
desvoranschlages festgesetzt wird. Die Statuten sehen 
als Zweck der Stiftung vor, alte und neue Werke der 
bildenden Kunst zu sammeln und zu pflegen, die wissen- 
schaftliche Bearbeitung der Kunstwerke zu ermöglichen, 
sie auszustellen und ein breites Kunstverständnis zu 
fördern. Schliesslich sollen auch Leihgaben entgegen- 
genommen werden. 
Die Stiftungsstatuten weisen somit im grundsätzlichen 
zwei Zielrichtungen auf: Eine Zielsetzung besteht im 
Sammeln von Werken der bildenden Kunst; der zweite 
gesetzliche Auftrag ist ein bildungspolitischer, nämlich 
das Kunstverständnis in der Gesellschaft zu bilden und 
zu fördern. Diese beiden anvisierten Ziele sind durch 
verschiedene statutarische Aufträge miteinander verbun- 
den: Aufforderung zur Pflege der Werke; deren wissen- 
schaftliche Bearbeitung: deren Veröffentlichung in der 
Fachliteratur und in den Medien; das Einrichten von Aus- 
stellungen — letzteres eine sehr wichtige Aufgabe. 
Zur Inangriffnahme der anspruchsvollen Arbeit mussten 
für die Staatliche Kunstsammlung entsprechende Gre- 
mien geschaffen und Personenkreise organisiert werden. 
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die An- 
kaufskommission und der Konservator. Der vom Landtag 
bestellte Stiftungsrat ist für die Erreichung des Stiftungs- 
zwecks besorgt. Allein schon die Bestellung des Stif- 
tungsrates durch das Parlament unterstreicht dessen Rang 
ınd Verantwortung. Das fünf- bis siebenköpfige Gre- 
mium beschliesst den jährlichen Voranschlag, genehmigt 
die Jahresrechnung, erlässt Reglemente, unterbreitet der 
Regierung Vorschläge zur Bestellung des Konservators 
und der Mitarbeiter und bestellt alle zwei Jahre die An- 
kaufskommission. 
Die Mitglieder der Ankaufskommission tagen unter dem 
Vorsitz des Konservators nach Bedarf. Der Kommission 
obliegt der Ankauf von Kunstwerken, die Entgegennah- 
me von Leihgaben und die Auswahl von Werken für Aus- 
stellungen. Sie ist dem Stiftungsrat verantwortlich. 
Der Konservator unterbreitet den beiden Kommissionen 
Vorschläge und Konzepte zum Ausbau der Sammlung 
und besorgt die Durchführung der Kommissionsbe- 
schlüsse. Der Konservator vertritt die Stiftung nach aus- 
sen; er ist dem Stiftungsrat verantwortlich. Die Aktivität 
und das Image der Kunstsammlung werden wesentlich 
durch den Konservator mit direktoralem Aufgaben- 
bereich bestimmt. 
Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Regierung. Ihr ob- 
liegt die Genehmigung des jährlichen Kostenvoranschla- 
ges, wobei die staatlichen Beiträge im Budget des Staates 
singesetzt werden. Die vom Stiftungsrat verabschiedete 
Jahresrechnung und der Jahresbericht sind jeweils von 
der Regierung zu genehmigen, ebenso allfällige Regle- 
mente. Über Vorschlag des Stiftungsrates bestellt die Re- 
gierung den Konservator und das erforderliche Personal. 
Es galt nun, dem Gesetz Leben und Wirkung zu verlei- 
aen. Der Stiftungsrat trat am 23. November 1968 zur 
ersten konstituierenden Sitzung zusammen. Prinz Philipp 
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