BESCELUSS
len Stiftungsrates der EUPATRIDES-Stiftung; Yadur
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woäns $ 15 der Statuten der Xapstriden-Stiftung, Vaduz,
ıt der Stiftungarat das Recht, die Statuten abzuändem.
n Ausübung dieser Bafugnimn heschliesat der Sti!fiungerat,
1 der Statuten (Kama) zu Endern, 40 änaa er in Zukunft
An Folgt lautetı
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Inter den Namen
KARL MATZR STIFNOG
zusteht eine Stiftung sit eeldständiger juristischer
Persönlichkeit im Sinne von Art. 552 ff. des Liechten-
steinischen Fersonen- und Oewellsohaftsrechtes. "
or Repräsentant wird =it der Durohfühfung Aienes Boachlussen
ensuftragt.
dus, as 15. Mai 1982
EUPATRIDES-Stiftung, VTadus
Der Stirtungsratr
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Willr Mayer Pater S 54 Yopt
ff) aa
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ha Dr. Hanapatar Rot
Gemeinnützige Zwecke:
«Aufgaben, durch deren Er-
füllung ausschliesslich und
unmittelbar die Allgemein-
heit gefördert wird. Eine
Förderung der Allgemeinheit
ist dann anzunehmen, wenn
die Tätigkeit dem allgemei-
nen Besten auf materiellen,
geistigen oder sittlichen Ge-
bieten nutzt, insbesondere
zählt hierzu die Förderung
von Wissenschaft und For-
ichung, Bildung und Erzie-
hung, Kunst und Kultur, Re-
'igion, Völkerverständigung,
Entwicklungshilfe, Umwelt-,
Landschafts- und Denkmal-
schutz, der Jugend- und
Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des
Wohlfahrtswesens und des
Sports.»
Gemäss dem letzten Willen von
Karl Mayer, der am 6. Januar 1981
verstarb, hat der Stiftungsrat der
Eupatrides Stiftung am 15. Mai 1981
beschlossen, den Namen der Eupa-
trides Stiftung in Karl Mayer Stiftung
abzuändern. Der Zweck der Stiftung
blieb unverändert.
Oberstes Organ der Stiftung ist
der Stiftungsrat. Dieser besteht aus
mindestens drei Mitgliedern, die phy-
sische Personen sein müssen. Gene-
rellgilt, dass der Stiftungsrat das Recht
hat, selber weitere Mitglieder zu
kooptieren.
Das Rechnungswesen der Stif-
tung, das von der Firma Confida,
Treuhand-und Revisions AG, Vaduz,
geführt wird, ist alljährlich durch eine
Kontrollstelle zu überprüfen. Über
das Ergebnis ist dem Stiftungsrat
jährlich ein detaillierter Prüfungs-
bericht mit Antrag zu unterbreiten.
Die Kontrollstelle hat ausserdem die
Einhaltung der Bestimmungen der
Statuten zu überwachen. Als Kon-
trollstelle fungiert die ATAG, Allge-
meine Treuhand AG’ in Basel.
Der Stiftungsrat ist zur Ergän-
zung und Änderung der Statuten be-
fugt. Der Stiftungszweck und einige
andere grundlegende Bestimmungen
sind unabänderlich.
Bezüglich der Auflösung der
Stiftung ist festgelegt: « Grundsätzlich
ist zu beachten, dass die Stiftung so
lange bestehensoll, alssieihren Zweck
sinnvoll erreichen kann.»
Die Statuten bestimmen, dass
vom jährlichen Reingewinn der Stif-
tung 25% dem Vermögen der Stif-
tung zuzuführen sind. 75% stehen für
Ausschüttungen im Sinne des Stif-
tungszweckes zur Verfügung.