Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

11. Der Schutz des Kreditnehmers 
Ähnlich schutzbedürftig wie der Abzahlungsschuldner ist der Darlehensnehmer, der einen 
Kredit zur persönlichen Verwendung aufnimmt. 
Da sich bezüglich des Kreditnehmers im wesentlichen dieselben Probleme stellen wie 
beim Abzahlungskäufer, gelten die früheren Ausführungen über das Schutzbedürfnis des 
Abzahlungskäufers und über die Möglichkeiten seines Schutzes sinngemäss auch für den 
Kreditnehmer (vgl. Kapitel 10).216 
Einen zentralen Punkt stellt der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen dar. 
Dieser kann vor allem einerseits durch die Festsetzung von Höchstzinsen oder doch 
wenigstens das Verbot von Wucherzinsen und andererseits durch Kontrolle der 
Kreditvermittler erreicht werden 217 
11.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
Es gibt zur Zeit kein Gesetz über den Konsumkredit.?!® In der Schweiz scheiterte ein 
Entwurf eines BG über den Konsumkredit vom 12. Juni 1978, das sehr wahrscheinlich in 
Liechtenstein eine Entsprechung erfahren hätte, bereits im Parlament.?!? 
Die heute auf diesem Gebiet anwendbaren Bestimmungen sind diejenigen von 1964 über 
den Abzahlungskauf (vgl. Kapitel 10.1, insbesondere Art 12) und diejenigen des UWG 
1946 (vgl. v.a. Art 1 Abs 2 lit 1).220 
Der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen durch Höchstzinsen 
Das Zins- und Wuchergesetz vom 24. November 1921 (LGBl. 1921 Nr. 24) sieht zwar 
einen gesetzlichen Zinssatz, nämlich fünf Prozent vor (Art 2), jedoch keinen gesetzlichen 
Höchstzinssatz. Anhaltspunkt mag eine Entscheidung des Schweizerischen Bundes- 
gerichts vom 1. April 1967 sein, in der es die Verzinsung eines Konsumkredits in Höhe 
von 26% für sittenwidrig erklärte und auf 18% mässigte.2?! 
Das Zins- und Wuchergesetz sieht in Art 4 relative Nichtigkeit für wucherische Verträge 
vor, das Strafgesetzbuch (LGBl. 1988 Nr. 37) in $ 154 für Geldwucher Geldstrafe oder 
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten das 
Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären 
(Art 8 Zins- und Wuchergesetz). Das liechtensteinische Recht kennt für Wucher somit 
sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Sanktion. 
Der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen durch Kontrolle _ der 
Kreditvermittler 
Nach liechtensteinischem Recht unterliegen dem Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die 
Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz, LGBl. 1992 Nr. 108), das am 1. Januar 
1992 das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen (LGBl. 1961 
Nr. 3) ersetzte. auch Finanzgesellschaften (Art 2). 
216 Von Hippel, 214. 
217 Vgl. Von Hippel, 214. _ 
218 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 69/1992, 5 
219 Vgl. Zusatzbotschaft I, 159. 
220 Vgl. Zusatzbotschaft I, 159. 
221 Von Hippel. 218
	        

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