11. Der Schutz des Kreditnehmers
Ähnlich schutzbedürftig wie der Abzahlungsschuldner ist der Darlehensnehmer, der einen
Kredit zur persönlichen Verwendung aufnimmt.
Da sich bezüglich des Kreditnehmers im wesentlichen dieselben Probleme stellen wie
beim Abzahlungskäufer, gelten die früheren Ausführungen über das Schutzbedürfnis des
Abzahlungskäufers und über die Möglichkeiten seines Schutzes sinngemäss auch für den
Kreditnehmer (vgl. Kapitel 10).216
Einen zentralen Punkt stellt der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen dar.
Dieser kann vor allem einerseits durch die Festsetzung von Höchstzinsen oder doch
wenigstens das Verbot von Wucherzinsen und andererseits durch Kontrolle der
Kreditvermittler erreicht werden 217
11.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Es gibt zur Zeit kein Gesetz über den Konsumkredit.?!® In der Schweiz scheiterte ein
Entwurf eines BG über den Konsumkredit vom 12. Juni 1978, das sehr wahrscheinlich in
Liechtenstein eine Entsprechung erfahren hätte, bereits im Parlament.?!?
Die heute auf diesem Gebiet anwendbaren Bestimmungen sind diejenigen von 1964 über
den Abzahlungskauf (vgl. Kapitel 10.1, insbesondere Art 12) und diejenigen des UWG
1946 (vgl. v.a. Art 1 Abs 2 lit 1).220
Der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen durch Höchstzinsen
Das Zins- und Wuchergesetz vom 24. November 1921 (LGBl. 1921 Nr. 24) sieht zwar
einen gesetzlichen Zinssatz, nämlich fünf Prozent vor (Art 2), jedoch keinen gesetzlichen
Höchstzinssatz. Anhaltspunkt mag eine Entscheidung des Schweizerischen Bundes-
gerichts vom 1. April 1967 sein, in der es die Verzinsung eines Konsumkredits in Höhe
von 26% für sittenwidrig erklärte und auf 18% mässigte.2?!
Das Zins- und Wuchergesetz sieht in Art 4 relative Nichtigkeit für wucherische Verträge
vor, das Strafgesetzbuch (LGBl. 1988 Nr. 37) in $ 154 für Geldwucher Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten das
Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären
(Art 8 Zins- und Wuchergesetz). Das liechtensteinische Recht kennt für Wucher somit
sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Sanktion.
Der Schutz des Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen durch Kontrolle _ der
Kreditvermittler
Nach liechtensteinischem Recht unterliegen dem Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die
Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz, LGBl. 1992 Nr. 108), das am 1. Januar
1992 das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen (LGBl. 1961
Nr. 3) ersetzte. auch Finanzgesellschaften (Art 2).
216 Von Hippel, 214.
217 Vgl. Von Hippel, 214. _
218 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 69/1992, 5
219 Vgl. Zusatzbotschaft I, 159.
220 Vgl. Zusatzbotschaft I, 159.
221 Von Hippel. 218