Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

des Restkaufpreises ist auch zulässig, wenn der Käufer sich nur mit der letzten Rate im 
Verzug befindet (Art 7 Abs 2 zweiter Satz). 
Tritt der Verkäufer beim Verzug des Käufers nach der Lieferung der Kaufsache vom 
Vertrag zurück, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen 
zurückzuerstatten (Art 8 Abs 1 erster Satz). Der Verkäufer kann die Rückgabe des 
Kaufgegenstandes sowie einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für eine 
ausserordentliche Abnützung der Kaufsache verlangen (Art 8 Abs 1 zweiter Satz), unter 
Anrechnung oder allenfalls Rückerstattung der erbrachten Leistungen des Käufers. Die 
Ansprüche des Verkäufers sind jedoch auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, da es nicht 
anginge, dem in Verzug geratenen Käufer, der sich doch meistens in einer Notlage 
befindet, grössere Leistungen aufzubürden, als er bei Erfüllung des Vertrages hätte 
erbringen müssen (vgl. Art 8 Abs 1 letzter Satz).?® 
Tritt der Verkäufer zurück, bevor die Kaufsache geliefert ist, so kann er vom Käufer nur 
einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene 
Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen (Art 8 Abs 2 erster Satz). 
Die Befugnis des Richters, zu stunden oder einen Rücktritt aufzuheben (vgl. Art 9), 
gestattet es, den Käufer - selbst wenn er den Verzug selbst verschuldet hat - vor harten 
Zugriffen des Verkäufers zu schützen und gleichzeitig die Möglichkeit einer künftigen 
Vertragserfüllung zu überprüfen.?!9 
Art 10 
Art 10, der in Art 226a - 226m OR keine Entsprechung findet, enthält eine 
Sonderbestimmung zur Gewährleistung: Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig 
gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmangel auch nach Ablauf 
der für seine Geltendmachung im 8 938 ABGB vorgesehenen Frist bis zu dem Zeitpunkt 
durch Klage geltend gemacht werden, zu dem vereinbarungsgemäss die letzte 
Teilzahlung zu entrichten ist. 
Meines Erachtens müsste es anstatt "8 938 ABGB" richtig "8 933 ABGB" heissen. 
Art 11 
Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Gerichtsstandsklauseln wie 
Schiedsgerichtsabreden meistens die wirtschaftlich schwächere Partei belasten, indem sie 
ihr Rechtsvorteile entziehen oder Rechtsnachteile zufügen. Art 11 verhindert solche 
Benachteiligungsversuche dadurch, dass er dem in Liechtenstein wohnhaften 
Ratenschuldner die Fähigkeit abspricht, für die Beurteilung von Streitigkeiten aus einem 
Ratenvertrag zum voraus auf den Wohnsitzgerichtsstand zu verzichten.*!! 
Art 12 
Art 12 legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. 
Nach der Generalklausel des Abs 1 fallen alle Verträge, mit denen man die gleichen 
wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Abzahlungsgeschäft verfolgt, unter das Gesetz. 
Der Sozialschutz erfordert, dass man nicht auf die rechtliche Formulierung der Verträge 
abstellt, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien und deren 
Zwecksetzung. Überall, wo eine bewegliche Sache nach der Zwecksetzung der Parteien 
209 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 15 
210 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 15 
211 Vgl. OR-Giger, 1221.
	        

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