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Die Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag (Art 1 - 12) entsprechen mit Ausnahme
der Art 4 und 10 den Art 226a, 226c, 226d und 226f - 226m OR, die Bestimmungen
über den Vorauszahlungsvertrag (Art 13 - 21) den Art 227a - 227i OR.
Zweck der gesetzlichen Regelung ist ein vermehrter Sozialschutz, der den Käufer beim
Abschluss eines Abzahlungsvertrages vor Missbräuchen bewahrt, sodann wirtschaftlich
einwandfreie Vertragsbedingungen im Interesse beider Parteien anstrebt und im übrigen
die Rechtsstellung des Käufers vor einer schrankenlosen Ausnützung der Vertragsfreiheit
sichert. !??
Geschützt werden sollen jene Käuferschichten, die Gewähr bieten für die Erfüllung des
Abzahlungsvertrages, wogegen es als geboten erscheint, Abzahlungsgeschäfte zu
verhindern, die von den Käufern zum vornherein nicht eingehalten werden können, diese
einem Notstand aussetzen und den Verkäufer schädigen. !?
Der Regierung bzw. dem Gesetzgeber erschien eine privatrechtliche Regelung als
besonders geeignet, dem Käufer durch eine formelle und inhaltliche Ausgestaltung des
Abzahlungsvertrages in wirksamer Weise den notwendigen Sozialschutz zu gewähren.
Auf einen zusätzlichen Schutz, wie ihn das öffentliche Recht zu bieten vermöchte
(Konzessionssystem, Eintragung der Abzahlungsverträge in ein öffentliches Register
etc.), wurde dagegen verzichtet. Auch strafrechtliche Sanktionen wurden keine
vorgesehen, ausser für den Fall, dass unlauterer Wettbewerb vorliegt. !?4
Ähnliche Überlegungen gelten für den Vorauszahlungsvertrag,!®> das ist ein Kauf mit
ratenweiser Vorauszahlung, bei dem sich der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis für eine
bewegliche Sache zum voraus in Teilzahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die
Sache dem Käufer nach der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben (Art 13 Abs 1). Er ist
eher unbedeutend und wird hier nicht weiter erörtert.
Die einzelnen Bestimmungen, die den Abzahlungsvertrag betreffer
Art 1
Beim Kauf auf Abzahlung verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine bewegliche
Sache vor der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben, und der Käufer, den Kaufpreis in
Teilzahlungen zu entrichten (Art 1 Abs 1).
Das Gesetz sieht von einer Festlegung der Mindestzahl der Raten ab und überlässt es der
Praxis, im Einzelfall festzustellen, ob ein Abzahlungsgeschäft vorliegt oder nicht. Es gilt,
dass je grösser die Zahl der Raten ist, desto beträchtlicher ist der Unterschied zu einem
normalen Kreditkauf. !?®
Art 1 Abs 2 erster Satz verlangt Schriftlichkeit für den Abzahlungsvertrag schlechthin. !?7
Neben der Sicherung des Vertragsabschlusses liegt der Hauptzweck der Schriftlichkeit in
der Klarstellung der Vertrags- und Kreditbedingungen. !?*
Ebenfalls unter der Androhung von Ungültigkeit im Falle des Nichtbeachtens bindet Art
1 Abs 3 den Abzahlungsvertrag an weitere Erfordernisse: Er muss den Kaufgegenstand,
die Höhe der Anzahlung sowie den Barkaufpreis oder den Gesamtkaufpreis nennen und
ausdrücklich das Recht des Ratenschuldners festhalten, innert fünf Tagen nach Empfang
eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels auf den Abschluss zu verzichten. Fehlt
192 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964.
193 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964,
194 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, .
195 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 3
19 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964. 4
197 OR-Giger, 1196.
198 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 5