Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Nr. 88/3 14/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der 
Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln!>8. 
Die RL regeln jeweils in den gleichen Artikeln, welche Lebensmittel bzw. sonstigen 
Erzeugnisse von den RL umfasst sind (Art 1); sie legen fest, dass (Art 3) und wie (Art 4) 
der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit (Grundpreis) der in Art 1 genannten 
Lebensmittel bzw. sonstigen Erzeugnisse angegeben werden müssen. 
Wird in der Werbung ein Preis genannt, so ist auch der Grundpreis anzugeben (Art 5). 
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Lebensmittel bzw. 
sonstige Erzeugnisse von der Grundpreisangabe freistellen (Art 7). 
Teilweise umgesetzt worden sind sie durch die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992. Eine die 
genannten Artikel und die eingegangenen Verpflichtungen ausführende Verordnung ist 
noch ausständig, weshalb meines Erachtens nicht von einer vollständigen, korrekten 
Umsetzung der RL gesprochen werden kann. 
6.2.3.2 Die Pflicht zur Preisauszeichnung im liechtensteinischen Recht 
Die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992 
Durch die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992 wird die Preisbekanntgabe an Konsumenten ın 
Liechtenstein erstmals umfassend gesetzlich geregelt. Wie bereits erwähnt entsprechen 
sie wortwörtlich den Art 16 - 19 und 24 des schweizerischen UWG 1986. 
Pflicht zur Preisbekanntgabe 
Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, und für die von der 
Regierung zu bezeichnenden Dienstleistungen ist der tatsächlich zu bezahlende Preis 
bekanntzugeben. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen (Art 17 Abs 1). 
Die Regierung regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern mit Verordnung 
(Art 17 Abs 2). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ıst sie bisher nicht nachgekommen. 
In der Schweiz gilt weiterhin die bereits erwähnte PBV aus dem Jahr 1978. Sie hat einen 
breiteren Anwendungsbereich als die entsprechende EG-RL, muss aber bezüglich der 
Grundpreisangaben in der Werbung ergänzt werden. !°? 
Preisbekanntgabe in der Werbung 
Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren 
Bekanntgabe nach den von der Regierung zu erlassenden Bestimmungen (Art 18). 
Die RL 97/581/EWG und 88/314/EWG verlangen jeweils in Art 5, dass bei 
geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen, in denen der 
Verkaufspreis angegeben wird, vorbehaltlich der Freistellung nach Art 7 und 8, auch der 
Preis je Masseinheit (Grundpreis) angegeben wird. 
In der Schweiz hat der Bundesrat die Preisbekanntgabe in der Werbung in den Art 13 - 
15 PBV geregelt. Wie bereits erwähnt, müssen die Bestimmungen aber bezüglich der 
Grundpreisangabe in der Werbung ergänzt werden. 
In Liechtenstein gibt es noch keine entsprechende Norm. Die Richtlinie ist noch nicht 
vollständig umgesetzt worden. 
158 ABl. 1988, Nr. L 142, 19 
159 Botschaft, 1/393
	        

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