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Nr. 88/3 14/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der
Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln!>8.
Die RL regeln jeweils in den gleichen Artikeln, welche Lebensmittel bzw. sonstigen
Erzeugnisse von den RL umfasst sind (Art 1); sie legen fest, dass (Art 3) und wie (Art 4)
der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit (Grundpreis) der in Art 1 genannten
Lebensmittel bzw. sonstigen Erzeugnisse angegeben werden müssen.
Wird in der Werbung ein Preis genannt, so ist auch der Grundpreis anzugeben (Art 5).
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Lebensmittel bzw.
sonstige Erzeugnisse von der Grundpreisangabe freistellen (Art 7).
Teilweise umgesetzt worden sind sie durch die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992. Eine die
genannten Artikel und die eingegangenen Verpflichtungen ausführende Verordnung ist
noch ausständig, weshalb meines Erachtens nicht von einer vollständigen, korrekten
Umsetzung der RL gesprochen werden kann.
6.2.3.2 Die Pflicht zur Preisauszeichnung im liechtensteinischen Recht
Die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992
Durch die Art 17 - 20 und 23 UWG 1992 wird die Preisbekanntgabe an Konsumenten ın
Liechtenstein erstmals umfassend gesetzlich geregelt. Wie bereits erwähnt entsprechen
sie wortwörtlich den Art 16 - 19 und 24 des schweizerischen UWG 1986.
Pflicht zur Preisbekanntgabe
Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, und für die von der
Regierung zu bezeichnenden Dienstleistungen ist der tatsächlich zu bezahlende Preis
bekanntzugeben. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen (Art 17 Abs 1).
Die Regierung regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern mit Verordnung
(Art 17 Abs 2). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ıst sie bisher nicht nachgekommen.
In der Schweiz gilt weiterhin die bereits erwähnte PBV aus dem Jahr 1978. Sie hat einen
breiteren Anwendungsbereich als die entsprechende EG-RL, muss aber bezüglich der
Grundpreisangaben in der Werbung ergänzt werden. !°?
Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren
Bekanntgabe nach den von der Regierung zu erlassenden Bestimmungen (Art 18).
Die RL 97/581/EWG und 88/314/EWG verlangen jeweils in Art 5, dass bei
geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen, in denen der
Verkaufspreis angegeben wird, vorbehaltlich der Freistellung nach Art 7 und 8, auch der
Preis je Masseinheit (Grundpreis) angegeben wird.
In der Schweiz hat der Bundesrat die Preisbekanntgabe in der Werbung in den Art 13 -
15 PBV geregelt. Wie bereits erwähnt, müssen die Bestimmungen aber bezüglich der
Grundpreisangabe in der Werbung ergänzt werden.
In Liechtenstein gibt es noch keine entsprechende Norm. Die Richtlinie ist noch nicht
vollständig umgesetzt worden.
158 ABl. 1988, Nr. L 142, 19
159 Botschaft, 1/393