Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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6.1.3 Die Pflicht zur Preisauszeichnung 
Wie bereits in Kapitel 5.1 festgestellt, gibt es meines Wissens in Liechtenstein derzeit 
grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Preisauszeichnung. Sie ist auch den 
allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht zu entnehmen. !°> 
Die Ausnahmen bilden einerseits die Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, die 
gemäss einer Verordnung der Regierung vom 10. Mai 1972 (LGBl. 1972 Nr. 31 idF 
LGBl. 1987 Nr. 71) zur Preisausschrift verpflichtet sind. Andererseits enthält das 
Abzahlungsrecht Informationspflichten über den geschuldeten Preis (Art 1 Abs 2 lit d 
und e Gesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag 1965 LGBl. 1965 Nr. 
6). 
In der Schweiz wurden 1978 die Art 20a - 20f in das UWG 1943 eingefügt. Diese 
enthalten Vorschriften über die Preisbekanntgabe an Letztverbraucher, welche praktisch 
unverändert ins UWG 1986 (Art 16 - 19 und 24) übernommen worden sind. Den zuletzt 
genannten Artikeln entsprechen die Art 17 - 20 und 23 des liechtensteinischen UWG 
1992 wortwörtlich. 
Seit 1. Januar 1992 gilt in der Schweiz eine Preisbekanntgabeverordnung (PBV), die die 
Art 20a - 20f UWG 1943 ausführt. 
Weder die Novelle zum UWG 1943 noch die PBV wurden von Liechtenstein 
übernommen bzw. entsprechende Rechtsnormen geschaffen 
6.1.4 Das Kartellrecht 
In Liechtenstein gibt es im Gegensatz zur Schweiz keine Rechtsvorschriften zum 
Kartellrecht. 
6.2 Nach Inkrafttreten des EWRV 
6.2.1 Das Wucherverbot 
Das Wucherverbot gilt weiterhin; es ergibt sich durch den EWRV keine Veränderung. 
6.2.2 Die Festsetzung von (Höchst-)Preisen 
Die Festsetzung von Höchstpreisen ist meines Erachtens mit dem Recht der EWG zu 
vereinbaren. Da Höchstpreise für alle Marktteilnehmer gleich gelten, verfälschen sie den 
Wettbewerb nicht. Es bleiben deshalb die in Kapitel 6.1.2 genannten Bestimmungen und 
Höchstpreise bestehen. 
6.2.3 Die Pflicht zur Preisauszeichnung 
6.2.3.1 Ausgangslage: Die Richtlinien 79/58 L/ EWG und 88/3 14//EWG 
Die umzusetzenden RL sind die Richtlinie Nr. 79/58 1/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 
über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise!°®, geändert 
durch die Richtlinie Nr. 88/3 15/EWG des Rates vom 7. Juni 1988157 und die Richtlinie 
155 Schmid, 63. 
156 ABl. 1979, Nr. L 158, 19. 
157 ABI. 1988, Nr. L 142. 23
	        

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