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6.1.3 Die Pflicht zur Preisauszeichnung
Wie bereits in Kapitel 5.1 festgestellt, gibt es meines Wissens in Liechtenstein derzeit
grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Preisauszeichnung. Sie ist auch den
allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht zu entnehmen. !°>
Die Ausnahmen bilden einerseits die Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, die
gemäss einer Verordnung der Regierung vom 10. Mai 1972 (LGBl. 1972 Nr. 31 idF
LGBl. 1987 Nr. 71) zur Preisausschrift verpflichtet sind. Andererseits enthält das
Abzahlungsrecht Informationspflichten über den geschuldeten Preis (Art 1 Abs 2 lit d
und e Gesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag 1965 LGBl. 1965 Nr.
6).
In der Schweiz wurden 1978 die Art 20a - 20f in das UWG 1943 eingefügt. Diese
enthalten Vorschriften über die Preisbekanntgabe an Letztverbraucher, welche praktisch
unverändert ins UWG 1986 (Art 16 - 19 und 24) übernommen worden sind. Den zuletzt
genannten Artikeln entsprechen die Art 17 - 20 und 23 des liechtensteinischen UWG
1992 wortwörtlich.
Seit 1. Januar 1992 gilt in der Schweiz eine Preisbekanntgabeverordnung (PBV), die die
Art 20a - 20f UWG 1943 ausführt.
Weder die Novelle zum UWG 1943 noch die PBV wurden von Liechtenstein
übernommen bzw. entsprechende Rechtsnormen geschaffen
6.1.4 Das Kartellrecht
In Liechtenstein gibt es im Gegensatz zur Schweiz keine Rechtsvorschriften zum
Kartellrecht.
6.2 Nach Inkrafttreten des EWRV
6.2.1 Das Wucherverbot
Das Wucherverbot gilt weiterhin; es ergibt sich durch den EWRV keine Veränderung.
6.2.2 Die Festsetzung von (Höchst-)Preisen
Die Festsetzung von Höchstpreisen ist meines Erachtens mit dem Recht der EWG zu
vereinbaren. Da Höchstpreise für alle Marktteilnehmer gleich gelten, verfälschen sie den
Wettbewerb nicht. Es bleiben deshalb die in Kapitel 6.1.2 genannten Bestimmungen und
Höchstpreise bestehen.
6.2.3 Die Pflicht zur Preisauszeichnung
6.2.3.1 Ausgangslage: Die Richtlinien 79/58 L/ EWG und 88/3 14//EWG
Die umzusetzenden RL sind die Richtlinie Nr. 79/58 1/EWG des Rates vom 19. Juni 1979
über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise!°®, geändert
durch die Richtlinie Nr. 88/3 15/EWG des Rates vom 7. Juni 1988157 und die Richtlinie
155 Schmid, 63.
156 ABl. 1979, Nr. L 158, 19.
157 ABI. 1988, Nr. L 142. 23