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Auf Seiten der Verbraucher sind vor allem der Preisvergleich und vergleichende
Warentests, allen voran die schweizerische Zeitschrift "prüf mit" des Konsumentinnen-
forums Schweiz und die deutsche Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest, zu nennen.
Näher kann hierauf nicht eingegangen werden. !°?
Der Staat strebt den Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen überwiegend nicht
auf direktem Wege an - durch das Verbot des Wuchers (1) oder durch die Festsetzung
von (Höchst)-Preisen (2) -, sondern auf indirektem Wege: Er sucht übertriebene Preise
und schlechte Leistungen der Anbieter dadurch zu verhindern, dass er für die Erhaltung
und Förderung des Wettbewerbs sorgt. Diesem Ziel dienen einmal die Bemühungen um
eine verbesserte Markttransparenz durch Information der Verbraucher, das ist vor allem
die Pflicht zur Preisbekanntgabe (3), zum anderen die Regeln des Kartellrechts (4).!°
6.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
6.1.1 Das Wucherverbot
Verträge, durch die jemand den Leichtsinn, die Unerfahrenheit, Verstandesschwäche,
Zwangslage oder Gemütsaufregung eines anderen dahin ausbeutet, dass er sich oder
einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung gewähren oder versprechen lässt,
deren Vermögenswert zum Werte seiner Leistung in auffallendem Missverhältnis steht
(wucherische Verträge), sind nichtig (Art 4 Zins- und Wucher-Gesetz LGBl. 1921 Nr.
24).
Das Wucherverbot ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich sanktioniert
(vgl. Art 8 Zins- und Wucher-Gesetz).
Die Effektivität des Wucherverbots ist gering. Ein Grund liegt darin, dass von vornherein
nur extreme Fälle erfasst werden. !*
6.1.2 Die Festsetzung von (Höchst-)Preisen
Durch die Bekanntmachung vom 28. August 1979 betreffend die Neuausgabe der Anlage
I zum Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den
Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923
Nr. 24 (LGBl. 1979 Nr. 47) wurden mehrere schweizerische Bestimmungen zum Schutz
von Warenpreisen und zur Preisgestaltung von verschiedenen Grundnahrungsmitteln in
Liechtenstein eingeführt.
Die wichtigste Norm ist das noch heute gültige BG vom 21. Dezember 1960 über
geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, das
bestimmte Waren, die für den Inlandverbrauch bestimmt sind, der Preisüberwachung
durch eine Preiskontrollstelle unterstellt (Art 1 und 2).
Da einige übernommene Normen in der Schweiz gegenstandslos oder aufgehoben und
ersetzt worden sind, ist die Situation meines Erachtens ziemlich verworren.
Ausserdem gibt es einen Finanzbeschluss des Landtages vom 15. Dezember 1982
betreffend die Festsetzung der Preise der Milch und der Butter (LGBl. 1983 Nr. 11).
Dieser stellt eine Ermächtigung der Regierung dar, die davon meines Wissens jedoch
noch keinen Gebrauch gemacht hat.
152 Vgl. Von Hippel, 140
153 Von Hippel, 143.
154 Von Hippel. 143.