Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Auf Seiten der Verbraucher sind vor allem der Preisvergleich und vergleichende 
Warentests, allen voran die schweizerische Zeitschrift "prüf mit" des Konsumentinnen- 
forums Schweiz und die deutsche Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest, zu nennen. 
Näher kann hierauf nicht eingegangen werden. !°? 
Der Staat strebt den Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen überwiegend nicht 
auf direktem Wege an - durch das Verbot des Wuchers (1) oder durch die Festsetzung 
von (Höchst)-Preisen (2) -, sondern auf indirektem Wege: Er sucht übertriebene Preise 
und schlechte Leistungen der Anbieter dadurch zu verhindern, dass er für die Erhaltung 
und Förderung des Wettbewerbs sorgt. Diesem Ziel dienen einmal die Bemühungen um 
eine verbesserte Markttransparenz durch Information der Verbraucher, das ist vor allem 
die Pflicht zur Preisbekanntgabe (3), zum anderen die Regeln des Kartellrechts (4).!° 
6.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
6.1.1 Das Wucherverbot 
Verträge, durch die jemand den Leichtsinn, die Unerfahrenheit, Verstandesschwäche, 
Zwangslage oder Gemütsaufregung eines anderen dahin ausbeutet, dass er sich oder 
einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung gewähren oder versprechen lässt, 
deren Vermögenswert zum Werte seiner Leistung in auffallendem Missverhältnis steht 
(wucherische Verträge), sind nichtig (Art 4 Zins- und Wucher-Gesetz LGBl. 1921 Nr. 
24). 
Das Wucherverbot ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich sanktioniert 
(vgl. Art 8 Zins- und Wucher-Gesetz). 
Die Effektivität des Wucherverbots ist gering. Ein Grund liegt darin, dass von vornherein 
nur extreme Fälle erfasst werden. !* 
6.1.2 Die Festsetzung von (Höchst-)Preisen 
Durch die Bekanntmachung vom 28. August 1979 betreffend die Neuausgabe der Anlage 
I zum Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den 
Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 
Nr. 24 (LGBl. 1979 Nr. 47) wurden mehrere schweizerische Bestimmungen zum Schutz 
von Warenpreisen und zur Preisgestaltung von verschiedenen Grundnahrungsmitteln in 
Liechtenstein eingeführt. 
Die wichtigste Norm ist das noch heute gültige BG vom 21. Dezember 1960 über 
geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, das 
bestimmte Waren, die für den Inlandverbrauch bestimmt sind, der Preisüberwachung 
durch eine Preiskontrollstelle unterstellt (Art 1 und 2). 
Da einige übernommene Normen in der Schweiz gegenstandslos oder aufgehoben und 
ersetzt worden sind, ist die Situation meines Erachtens ziemlich verworren. 
Ausserdem gibt es einen Finanzbeschluss des Landtages vom 15. Dezember 1982 
betreffend die Festsetzung der Preise der Milch und der Butter (LGBl. 1983 Nr. 11). 
Dieser stellt eine Ermächtigung der Regierung dar, die davon meines Wissens jedoch 
noch keinen Gebrauch gemacht hat. 
152 Vgl. Von Hippel, 140 
153 Von Hippel, 143. 
154 Von Hippel. 143.
	        

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