Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Mit dem am Schluss der vorliegenden Bestimmung stehenden Passus "oder in 
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" wird - wie schon ın Art 2 - 
darauf hingewiesen, dass auch Nichtmitbewerber den Tatbestand erfüllen können. Die 
Bestimmung erfasst die Warentests, die von Testinstitutionen oder Konsumenten- 
organisationen ohne Werbeabsicht veröffentlicht werden. 147 
2. Irreführung über die Geschäftsverhältnisse 
Die Geschäftsverhältnisse sind ebenfalls in Art 3 lit b geregelt. Es gilt das in Kapitel 5.1 
Gesagte (vgl. Art 1 Abs 2 lit b aUWO). 
3. Irreführung über Titel oder Berufsbezeichnungen 
Auch hier hat es keine Veränderung gegenüber der Situation vor Inkrafttreten des 
EWRV gegeben 
4. Ausverkäufe!4 
In Art 21, der die Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen regelt, wird eine neue 
Regelung im Bereich des Ausverkaufswesens angestrebt. An der Bewilligungspflicht für 
Total- und Teilausverkäufe wird zwar festgehalten, Sonderverkäufe hingegen werden aus 
ihr entlassen. Die Gründe dafür liegen darin, dass der Vollzug der auch weiterhin in 
Geltung bleibenden Ausverkaufsordnung vom 22. Juli 1948 (LGBl. 1948 Nr. 16), recht 
problematisch geworden ist.!®® 
Mr 
5. Ausnützung einer psychologischen Zwangssituation 
Art 3 lit h ergänzt die Schutzvorschriften gegen unlautere Werbung durch den 
Tatbestand der Beeinträchtigung des Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit durch 
besonders aggressive Werbe- und Verkaufsmethoden. 
Unlauter wird dieses wettbewerbliche Einwirken dann, wenn der Kaufentscheid der 
Konsumenten nicht mehr aufgrund ihrer eigenen Entscheidungsfreiheit zustandekommt, 
sondern aus einer Zwangslage heraus erfolgt, in die sie versetzt wurden.!°0 Der 
Gesetzgeber will damit vor allem bewusste und auf Täuschung angelegte ungewohnte 
Verkaufspraktiken ins Recht fassen. !°! 
Die ausdrückliche Erwähnung der "aggressiven Werbemethoden" stellt eine Abweichung, 
nämlich eine Erweiterung der Schutzvorschriften gegenüber dem schweizerischen Vor- 
bild dar. das nur von "aggressiven Verkaufsmethoden" spricht. 
6. Der Schutz vor überhöhten Preisen 
Um den wichtigen Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen bemühen sich sowohl 
die Verbraucher als auch der Staat 
147 Dessemontet, 358. 
148 Vgl. Kapitel 9. 
149 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 71/1992, 10. 
150 Dessemontet, 389. 
151 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 71/1992, 9
	        

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