Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

ee) Werbung mit Privathandverkauf 
Missbräuchliche Werbung mit Privathandverkauf muss auch weiterhin unlauter bleiben. 
ff) Werbung mit unklarer Preisangabe 
Art 19 lit a erklärt die irreführende Preisbekanntgabe - und somit auch die Werbung mit 
unklaren Preisangaben - für unzulässig. 
Vgl. Kapitel 6.2.3.2 für die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art 18 UWG). 
gg) Preisauszeichnung 
Bestand vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht 
zur Preisauszeichnung (vgl. Kaptitel 5.1 und 6.1.3), so wird mit Inkrafttreten des UWG 
1992 die Preisbekanntgabe an Konsumenten in Liechtenstein erstmals umfassend 
gesetzlich geregelt (vgl. Kapitel 6.2.3). 
e) Irreführung durch täuschende Angebotsgestaltung und Verkaufspraktiken 
Das neue UWG ergänzt!4! die Schutzvorschriften gegen unlautere Werbung durch einen 
neuen Tatbestand: 
Unlauter handelt insbesondere, wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungs- 
zweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen 
verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (Art 3 lit 1). 
Dies kann durch fehlende Angaben oder durch die Art und Weise der Verpackung (z.B. 
Mogelpackungen) geschehen. Auch an sich korrekte Angaben verhindern eine 
Täuschung nicht, wenn durch die Packungsaufmachung oder die Art der Aufschrift 
falsche Vorstellungen über deren Inhalt, Qualität usw. geweckt werden. !*? 
f) Vergleichende Werbung 
Die vergleichende Werbung wird neu umfassend in Art 3 lit e geregelt. 
Unlauter handelt insbesondere, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren 
Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder ablehnender Weise mit 
anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in 
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. 
Das Gesetz geht davon aus, dass vergleichende Werbung infolge ihrer 
transparenzfördernden Informationsfunktion grundsätzlich erlaubt ist. Unlauter wird sie, 
wenn die Vergleichung in unrichtiger, irreführender, unvollständiger, unnötig herab- 
setzender oder ablehnender Weise geschieht. Die Irreführung kann durch wahre oder 
unrichtige Angaben erfolgen. !® 
Die Zulässigkeit vergleichender Werbung setzt somit zumindest voraus, dass diese 
objektiv wahr ist.!** Um Irreführung zu vermeiden, ist weiter nötig, dass Vergleichbares 
einander gegenübergestellt wird. !* 
Durch den vorliegenden Tatbestand werden sowohl Mitbewerber wie auch 
Letztverbraucher vor irreführender vergleichender Werbung geschützt. 146 
141 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 71/1992, 9. 
142 Dessemontet, 393. 
143 Dessemontet, 355 und 357. 
144 Dessemontet, 356. 
145 Dessemontet, 357. 
146 Dessemontet. 357.
	        

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