ee) Werbung mit Privathandverkauf
Missbräuchliche Werbung mit Privathandverkauf muss auch weiterhin unlauter bleiben.
ff) Werbung mit unklarer Preisangabe
Art 19 lit a erklärt die irreführende Preisbekanntgabe - und somit auch die Werbung mit
unklaren Preisangaben - für unzulässig.
Vgl. Kapitel 6.2.3.2 für die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art 18 UWG).
gg) Preisauszeichnung
Bestand vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht
zur Preisauszeichnung (vgl. Kaptitel 5.1 und 6.1.3), so wird mit Inkrafttreten des UWG
1992 die Preisbekanntgabe an Konsumenten in Liechtenstein erstmals umfassend
gesetzlich geregelt (vgl. Kapitel 6.2.3).
e) Irreführung durch täuschende Angebotsgestaltung und Verkaufspraktiken
Das neue UWG ergänzt!4! die Schutzvorschriften gegen unlautere Werbung durch einen
neuen Tatbestand:
Unlauter handelt insbesondere, wer die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungs-
zweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen
verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (Art 3 lit 1).
Dies kann durch fehlende Angaben oder durch die Art und Weise der Verpackung (z.B.
Mogelpackungen) geschehen. Auch an sich korrekte Angaben verhindern eine
Täuschung nicht, wenn durch die Packungsaufmachung oder die Art der Aufschrift
falsche Vorstellungen über deren Inhalt, Qualität usw. geweckt werden. !*?
f) Vergleichende Werbung
Die vergleichende Werbung wird neu umfassend in Art 3 lit e geregelt.
Unlauter handelt insbesondere, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren
Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder ablehnender Weise mit
anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
Das Gesetz geht davon aus, dass vergleichende Werbung infolge ihrer
transparenzfördernden Informationsfunktion grundsätzlich erlaubt ist. Unlauter wird sie,
wenn die Vergleichung in unrichtiger, irreführender, unvollständiger, unnötig herab-
setzender oder ablehnender Weise geschieht. Die Irreführung kann durch wahre oder
unrichtige Angaben erfolgen. !®
Die Zulässigkeit vergleichender Werbung setzt somit zumindest voraus, dass diese
objektiv wahr ist.!** Um Irreführung zu vermeiden, ist weiter nötig, dass Vergleichbares
einander gegenübergestellt wird. !*
Durch den vorliegenden Tatbestand werden sowohl Mitbewerber wie auch
Letztverbraucher vor irreführender vergleichender Werbung geschützt. 146
141 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 71/1992, 9.
142 Dessemontet, 393.
143 Dessemontet, 355 und 357.
144 Dessemontet, 356.
145 Dessemontet, 357.
146 Dessemontet. 357.