Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

L 
a 
und Glauben ist als Oberbegriff und gemeinsames Merkmal jeglichen unlauteren 
Wettbewerbs zu verstehen. !?? 
Der Verstoss gegen Treu und Glauben drückt sich in einem Verhalten oder 
Geschäftsgebaren aus, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen 
Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Ausdrücke "Verhalten" und "Geschäfts- 
gebaren" ersetzen die "Mittel" der geltenden Generalklausel, deren Erwähnung 
tendenziell einschränkend wirkt. Durch die neuen Begriffe wird eine gewisse 
Verallgemeinerung erreicht, da auch das Verhalten desjenigen erfasst wird, der mit oder 
ohne spezielle Mittel - vielleicht durch blosse Unterlassung - unlauter in den Wettbewerb 
eingreift und diesen dadurch verfälscht. Mit dem weiteren Begriff des Verhaltens, der im 
Zusammenhang mit der Beeinflussung der Wettbewerbsbeziehungen zu verstehen ist, 
werden aber auch wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter eingefangen, die nicht 
unmittelbar - als Wettbewerber oder Kunden - in das Spiel der Konkurrenz eingreifen. 
Der Kreis möglicher Urheber von wettbewerbsrelevanten Handlungen wird damit 
ausgedehnt. Es ist durchaus denkbar, dass auch Konsumentenorganisationen durch die 
Veröffentlichung von Warentests den Wettbewerb unlauter beeinflussen.!?° Für die 
Anwendung des UWG ist somit kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich. 
Das gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten und Geschäftsgebaren muss 
geeignet sein, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern unter sich oder dasjenige zwischen 
Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (vgl. Art 2). Damit sind die massgeblichen 
Wettbewerbsbeziehungen umschrieben. !?' 
Klagen von Kunden und Organisationen 
Art 10 Abs 1 sieht die Konsumentenindividualklage des Art 2 Abs 2 aUWG vor. Neu an 
dieser Bestimmung ist, dass die Klageberechtigung der einzelnen Kunden bereits bei 
Gefährdung gegeben ist. Die Ausweitung der Klageberechtigung könnte für den 
einzelnen Konsumenten vor allem in jenen Fällen nützlich sein, in denen er nicht imstande 
ist, nachzuweisen, dass er einen effektiven und relevanten Schaden erlitten hat.!*? 
Art 10 Abs 2 ordnet das Klagerecht der Berufs- und Wirtschaftsverbände (lit a) und der 
Konsumentenorganisationen (lit b) neu. Wie nach bisherigem Recht (Art 2 Abs 3 aUWG) 
stehen ihnen - wie auch den Konsumenten - Unterlassungs-, Beseitigungs- und 
Feststellungsklage sowie die Ansprüche auf Berichtigung und Urteilsveröffentlichung zu. 
Damit hat der Gesetzgeber für die Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes 
Interesse an der Verhinderung irreführender Werbung haben, geeignete und wirksame 
Möglichkeiten geschaffen, wie Art 4 Abs 1 RL es vorsieht. 
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie die Klage auf Herausgabe eines 
Gewinns bleiben den genannten Verbänden und Organisationen weiterhin verschlossen, 
da der Verbandsklage eine stellvertretende Funktion zukommt. !3 Auf diese Ansprüche 
kann der Konsument entsprechend den Bestimmungen des ABGB klagen (Art 10 Abs 1 
iVm Art 9 Abs 3). Bezüglich der Herausgabe des Gewinns verweist das schweizerische 
UWG in Art 9 Abs 3 auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Das Klagerecht der Konsumentenorganisationen ist neu direkt, das heisst unabhängig 
von demjenigen ihrer Mitglieder, ausgestaltet. Ebenso ist die Klageberechtigung sowohl 
bei Schädigungs- wie auch bei Gefährdungsfällen gegeben. !+ 
129 Dessemontet, 130. 
130 Dessemontet, 130. 
131 Dessemontet, 131 und 132. 
132 Dessemontet, 542. 
133 Dessemontet, 543. 
134 Dessemontet. 544.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.