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Ebenfalls im UWG 1992 umgesetzt worden ist der wichtige Teil der RL Nr.
87/102/EWG, geändert durch RL 90/88/EWG über den Verbraucherkredit (vgl. Kapitel
11.2.1) betreffend Werbungsvorschriften. Neben vertragsrechtlichen Erfordernissen stellt
nämlich Art 3 RL Nr. 87/102 auch gewisse Anforderungen an die Konsumkredit-
werbung. 124
5.2.2 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1992
Im allgemeinen
Das neue UWG, das mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens das alte UWG 1946
(aUWG) ablösen wird, entspricht mit wenigen Ausnahmen dem schweizerischen UWG
1986 (in Kraft seit 1. März 1988) nach seiner Änderung vom 9. Oktober 1992, die
gleichzeitig mit dem EWR- Abkommen in Kraft treten hätte sollen.
Die Ausnahmen stellen einerseits die prozessrechtlichen Bestimmungen (Art 12 - 15) mit
Ausnahme von Art 14 (der Art 13a des schweizerischen UWG entspricht) dar, die dem
alten UWG 1946 (Art 9, 10, 11) entnommen sind; andererseits waren Bestimmungen, die
den Kantonen Befugnisse einräumen (Art 20, 22, 27 schweizerisches UWG) sowie die
Schlussbestimmungen in dieser Form nicht zu übernehmen.
Zumal das schweizerische UWG, im Gegensatz zur EG-RL, über den Bereich der
irreführenden Werbung hinausgeht und die Lauterkeit des Wettbewerbs schlechthin
beschlägt!25, ist der Bundesrat der Ansicht, dass das UWG 1986 nach seiner Abänderung
- der Einfügung der Beweislastumkehr für Tatsachenbehauptungen in der Werbung (Art
13a) - die in der RL gestellten Minimalstandards erfüllt. !?°
Die einzelnen Bestimmungen
Zweckartikel
Das UWG 1992 enthält einen neuen Zweckartikel:
Zweck dieses Gesetzes ist es, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse
aller Beteiligten zu gewährleisten (Art 1). Durch den Zusatz "im Interesse aller
Beteiligten" wird die Rolle der Konsumenten als Adressaten und Mitgestalter des
Wettbewerbs verdeutlicht, und die Gleichwertigkeit der Interessen von Wirtschaft,
Konsumenten und Allgemeinheit sichtbar gemacht (vgl. Art 1 RL).!?7
Generalklausel
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst (Art 2/ vgl. Art 1 Abs 1 aUWO).
Die Generalklausel bildet die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung von Fällen, die
nicht in Einzeltatbeständen erfasst sind.
Sie ist unbedingt im Lichte des Zweckartikels (Art 1) zu lesen.!28 Dabei steht der
Grundsatz von Treu und Glauben nach wie vor im Mittelpunkt. Der Verstoss gegen Treu
124 Vgl. Zusatzbotschaft I, 178.
125 Botschaft, /393.
126 Zusatzbotschaft I, 179.
127 Dessemontet, 125.
128 Dessemontet. 128.