Strafbestimmungen
Das Gesetz sieht in den Art 12 - 15 für unlauteren Wettbewerb, in Art 17 für
Verletzungen der Ausverkaufsvorschriften Strafbestimmungen vor.
Einzeltatbestände _irreführender Werbung (unterschieden nach
Täuschung )1%
dem Objekt der
1. Irreführung über Waren, Werke und Leistungen
Art 1 Abs 2 führt die Generalklausel des Art 1 Abs 1 näher aus, indem er demonstrativ
aufzählt, was gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstösst.
Gemäss Art 1 Abs 2 lit b begeht unlauteren Weitbewerb, wer über sich, die eigenen
Waren, Werke, Leistungen und Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende
Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
Die Bestimmung verbietet Werbung, die die eigene Leistung in einem zu guten Licht
erscheinen lässt. 10!
Der Begriff der Irreführung reicht weiter als der der Unrichtigkeit: Er erfasst nicht nur -
wie die Unrichtigkeit - objektiv falsche Behauptungen, sondern auch objektiv richtige
Angaben, die beim Konsumenten falsche Vorstellungen hervorrufen. 10%?
Folgende unrichtige oder irreführende Angaben können eine Irreführung über Waren,
Werke und Leistungen darstellen:
a) Beschaffenheitsangaben
Irreführend sind Beschaffenheitsangaben, wenn die allgemeine Bedeutung nicht mit den
wahren Verhältnissen übereinstimmt. !°%®
b) Angaben über Patent- oder Markenschutz
Ein wichtiges Beispiel ist die missbräuchliche Verwendung des Ausdrucks "Marken-
artikel", der dem Kunden gleichbleibende oder verbesserte Qualität eines Produkts
verbürgt. 104
c) Herkunftsangaben
Unrichtige Herkunftsangaben sind eine typische Form irreführender Werbung. !°®
d) Angaben über den Preis
aa) Lockvogelwerbung
Gegen Art 1 Abs 2 lit b UWG verstösst, wer eine Ware zu einem ausserordentlich
günstigen Preis abgibt, wenn dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, die übrigen
offerierten Artikel seien ähnlich billig.!%® Mit dem Lockvogelangebot wird eine
Umsatzsteigerung auf den nicht verbilligten Artikeln angesrebt, mit dem Ziel, über einen
kalkulatorischen Ausgleich einen gesamthaft maximalen Gewinn zu erreichen oder
Marktanteile zu erobern. 197
100 Vgl. Schmid, 57.
101 Schmid, 33.
102 Schmid, 37.
103 Schmid, 58.
104 Schmid, 59.
105 Schmid, 60.
106 Schmid, 61.
107 Dessemontet. 372.