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Unverarbeitete landwirtschaftlliche Bodenerzeugnisse und unverarbeitete Erzeugnisse
aus Tierzucht, Fischerei und Jagd gelten gemäss Abs 2 nicht als Produkt.
Artikel 6 (Fehler)
Ein Produkt ist nach Art 6 Abs 1 (vgl. Art 6 Abs 1 RL) fehlerhaft, wenn es nicht die
Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Massgebend sind die Erwartungen
der Allgemeinheit.7?? Ob deren berechtigte Sicherheitserwartungen erfüllt sind, ist unter
Berücksichtigung aller Umstände - vom Richter’? - zu bestimmen; gewisse Elemente
haben dabei eine besondere Bedeutung (vgl. lit a - c).
Abs 2 (vgl. Art 6 Abs 2 RL) schliesst aus, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produkts bloss
deshalb angenommen wird, weil seit seinem Erscheinen auf dem Markt verbesserte
Produkte in den Verkehr gebracht worden sind.
Artikel 7 (Ausnahmen von der Haftung)
Art 7 (vgl. Art 7 RL) zählt sechs Fälle auf, in denen der Hersteller nicht haftet.
Die Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen trifft den Hersteller.
Hervorzuheben ist lit e, wonach keine Haftung für die sogenannten Entwicklungsrisiken
besteht, also für die schädlichen Eigenschaften (Risiken), die im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens eines Produkts zwar objektiv vorhanden, nach dem damaligen
Erkenntnisstand von Technik und Wissenschaft aber nicht erkennbar waren.”*
Abs 2 nennt zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten für den Hersteller eines Teilprodukts
und den Hersteller eines Grundstoffs.
Artikel 8 (Selbstbehalt bei Sachschäden)
Wer Sachschäden erleidet, muss nach Art 8 Abs 1 (vgl. Art 9 lit b und Art 18 Abs I RL)
einen Teil des Schadens selber tragen, nämlich bis zu 900 Franken. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Schaden mehr oder weniger als 900 Franken beträgt. Der Selbstbehalt,
dessen Höhe derjenigen der Richlinie (500 ECU/ vgl. Art 18 Abs 1 RL) entspricht,
kommt bei jedem Schadenereignis und bei jedem Geschädigten ein einziges Mal zum
Tragen, selbst wenn mehrere Sachen beschädigt sind.”
Artikel 9 (Wegbedingen der Haftung)
Laut Art 9 (vgl. Art 12 RL) sind Vereinbarungen, die die Haftpflicht nach diesem Gesetz
gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, nichtig.
Artikel 10 und 11 (Verjährung und Verwirkung)
Art 10 legt eine dreijährige Verjährungsfrist fest; Art 11, dass die Verwirkung von
Ansprüchen zehn Jahre nach Inverkehrbringung des Produkts eintnitt.
Arikel 12 (Verhältnis zu anderen Bestimmungen)
Art 12 Abs 1 entspricht dem 8 14 des österreichischen PHG, und sieht vor, dass auf die
im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden ist, soweit im Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
7/2 Zusatzbotschaft I, 426.
73 Zusatzbotschaft L 419.
74 Zusatzbotschaft I, 427.
75 Zusatzbotschaft I, 427.