Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Ausübung des Widerrufs selber keine Schadenersatzpflicht. Erschwerungen des 
Widerrufsrechts wie Reugeldvereinbarungen oder Konventionalstrafen sind nichtig.° 
Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und 
Verwendungen nach den Bestimmungen des ABGB ersetzen (Abs 3), womit v.a. 8 1014 
ABGB gemeint ist (vgl. Art 40f Abs 3 OR). 
Art 7 (Inkraftreten) 
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen 
Wirtschaftsraum in Kraft. 
3. Die Produktehaftpflicht 
3.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
Die Produkthaftung, das ist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des 
Herstellers für sein Erzeugnis, ist derzeit nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu 
beurteilen. Da zwischen dem Produzenten und dem Geschädigten in der Regel kein 
Schuldverhältnis besteht, kommt eigentlich nur deliktische, also verschuldensabhängige 
Verantwortlichkeit in Betracht, die aber meist daran scheitert, dass den Hersteller kein 
eigenes Verschulden trifft, und er für Gehilfen nur nach $ 1315 ABGB einzustehen hat. 
Überdies müssen die Haftungsvoraussetzungen vom Geschädigten bewiesen werden.“ 
In Österreich verstärkten Lehre und Rechtsprechung die Haftung des Produzenten durch 
die Annahme, der Vertrag zwischen Händler und Produzenten begründe Schutzpflichten 
zugunsten des Abnehmers°°. Diesem stehen dann eigene Ersatzansprüche gegen den 
Erzeuger zu, der für seine Gehilfen nach & 1313a ABGB einzustehen hat, und den auch 
die Beweislast für sein mangelndes Verschulden trifft ($ 1298 ABGB). Blosse 
Vermögensschäden sind aber vom Produzenten in der Regel nicht zu ersetzen®®. Der 
österreichische OGH° hat allerdings angenommen, dass der Erzeuger durch 
Vereinbarung mit dem Händler die Haftung für die Verletzung von Schutzpflichten 
gegenüber den Kunden ausschliessen kann. 
In Liechtenstein gibt es hierzu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung; es ist jedoch 
anzunehmen, dass bei gleicher Rechtslage auch das liechtensteinische Höchstgericht die 
Produkthaftung durch diese vertragsrechtliche Konstruktion erweitern würde. 
53 Botschaft BBI 1986 II, 395. 
54 Koziol - Welser, Bürgerliches Recht? I (1992), 492. 
55 OGH in SZ 49/14. 
56 OGH in SZ 51/169. 
57 OGH in SZ 51/169. 
58 Koziol - Welser, Bürgerliches Recht? I (1992), 492
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.