Ausübung des Widerrufs selber keine Schadenersatzpflicht. Erschwerungen des
Widerrufsrechts wie Reugeldvereinbarungen oder Konventionalstrafen sind nichtig.°
Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und
Verwendungen nach den Bestimmungen des ABGB ersetzen (Abs 3), womit v.a. 8 1014
ABGB gemeint ist (vgl. Art 40f Abs 3 OR).
Art 7 (Inkraftreten)
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
3. Die Produktehaftpflicht
3.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Die Produkthaftung, das ist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des
Herstellers für sein Erzeugnis, ist derzeit nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu
beurteilen. Da zwischen dem Produzenten und dem Geschädigten in der Regel kein
Schuldverhältnis besteht, kommt eigentlich nur deliktische, also verschuldensabhängige
Verantwortlichkeit in Betracht, die aber meist daran scheitert, dass den Hersteller kein
eigenes Verschulden trifft, und er für Gehilfen nur nach $ 1315 ABGB einzustehen hat.
Überdies müssen die Haftungsvoraussetzungen vom Geschädigten bewiesen werden.“
In Österreich verstärkten Lehre und Rechtsprechung die Haftung des Produzenten durch
die Annahme, der Vertrag zwischen Händler und Produzenten begründe Schutzpflichten
zugunsten des Abnehmers°°. Diesem stehen dann eigene Ersatzansprüche gegen den
Erzeuger zu, der für seine Gehilfen nach & 1313a ABGB einzustehen hat, und den auch
die Beweislast für sein mangelndes Verschulden trifft ($ 1298 ABGB). Blosse
Vermögensschäden sind aber vom Produzenten in der Regel nicht zu ersetzen®®. Der
österreichische OGH° hat allerdings angenommen, dass der Erzeuger durch
Vereinbarung mit dem Händler die Haftung für die Verletzung von Schutzpflichten
gegenüber den Kunden ausschliessen kann.
In Liechtenstein gibt es hierzu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung; es ist jedoch
anzunehmen, dass bei gleicher Rechtslage auch das liechtensteinische Höchstgericht die
Produkthaftung durch diese vertragsrechtliche Konstruktion erweitern würde.
53 Botschaft BBI 1986 II, 395.
54 Koziol - Welser, Bürgerliches Recht? I (1992), 492.
55 OGH in SZ 49/14.
56 OGH in SZ 51/169.
57 OGH in SZ 51/169.
58 Koziol - Welser, Bürgerliches Recht? I (1992), 492