Die einzelnen Bestimmungen
Art 1 (Geltungsbereich)
Art 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Die Norm ist zusammen mit der
Umschreibung der Anbahnungssituationen (Art 2) und der Ausnahmeregelung (Art 3) zu
lesen, um ein vollständiges Bild über den Anwendungsbereich zu erhalten.?° Dabei ergibt
sich, dass der Anwendungsbereich alle Arten von entgeltlichen Verträgen erfasst, sofern
der Anbahnungssituation das typische Überraschungsmoment (vgl. Präambel der RL)
innewohnt.?!
Das Widerrufsrecht findet nur Anwendung auf Verträge über bewegliche Sachen und
Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden
bestimmt sind (Abs 1/ vgl. Art 2 RL); es zielt somit auf den Konsumenten als Vertrags-
partei.?2
Auf der Seite des anderen Vertragspartners verlangt das Widerrufsrecht ein Handeln im
Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Abs 1 lit a); gleichgestellt ist eine
Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt (vgl. Art 2
RL). Ausgeschlossen bleiben somit das beidseitige Privatgeschäft und Geschäfte, bei
denen der Kunde nicht Abnehmer, sondern selber "Anbieter" ist, indem er Waren abgibt
oder Dienste erbringt (Heimarbeitsverträge usw.).?
Die dem Kunden zu erbringende Leistung muss für dessen persönlichen oder familiären
Gebrauch bestimmt sein. Dies impliziert ein Austauschverhältnis und scheidet Geschäfte
ohne Gegenleistungsverpflichtung der anderen Partei aus (Schenkung, Bürgschaft).?*
Ohne Belang für das Widerrufsrecht ist die Vertragsstruktur als einfaches oder
Dauerschuldverhältnis, Sukzessivlieferungsvertrag usw.?° Dem Widerrufsrecht unter-
stehen auch Vertragsänderungen.3® Ausgeschlossen bleiben aber Verträge, deren
Hauptgegenstände unbewegliche Sachen betrifft. Damit entziehen sich Verträge über
Bau , Verkauf, und die Miete von Immobilien, sowie Verträge über andere Rechte daran
(vgl. Art 3 Abs 2 lit a RL) dem Widerrufsrecht.?” Weiters nimmt das Gesetz Bagatell-
geschäfte (Abs 1 lit b/ vgl. Art 3 Abs 1 RL) wegen des fehlenden Schutzbedarfs und
Versicherungsverträge (Abs 2/ vgl. Art 3 Abs 2 lit d RL) aus dem Anwendungsbereich
aus.38
Art 2 (Grundsatz)
Art 2 enthält das Kernstück des Gesetzes, die Einräumung des Widerrufsrechts an sich.
Die Aufzählung der verdächtigen Anbahnungssituationen muss, unter Vorbehalt von
rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbeständen, nur schon aus Gründen der
Rechtssicherheit als abschliessend betrachtet werden.
Basis des Widerrufsrechts bildet der Ort des Ansprechens, ohne Belang bleibt die Art
und die Intensität des Ansprechens durch den Anbieter. Über den notwendigen
Kausalzusammenhang zwischen Anbahnungssituation und Willenserklärung schweigt
30 OR-Gonzenbach, 289.
31 OR-Gonzenbach, 285.
2 OR-Gonzenbach, 285.
33 OR-Gonzenbach, 290.
34 OR-Gonzenbach, 289.
35 OR-Gonzenbach, 289.
36 Botschaft BBI 1986 IT, 391.
37 OR-Gonzenbach, 289.
38 OR-Gonzenbach, 291.
39 OR-Gonzenbach, 285.