Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Die einzelnen Bestimmungen 
Art 1 (Geltungsbereich) 
Art 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Die Norm ist zusammen mit der 
Umschreibung der Anbahnungssituationen (Art 2) und der Ausnahmeregelung (Art 3) zu 
lesen, um ein vollständiges Bild über den Anwendungsbereich zu erhalten.?° Dabei ergibt 
sich, dass der Anwendungsbereich alle Arten von entgeltlichen Verträgen erfasst, sofern 
der Anbahnungssituation das typische Überraschungsmoment (vgl. Präambel der RL) 
innewohnt.?! 
Das Widerrufsrecht findet nur Anwendung auf Verträge über bewegliche Sachen und 
Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden 
bestimmt sind (Abs 1/ vgl. Art 2 RL); es zielt somit auf den Konsumenten als Vertrags- 
partei.?2 
Auf der Seite des anderen Vertragspartners verlangt das Widerrufsrecht ein Handeln im 
Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Abs 1 lit a); gleichgestellt ist eine 
Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt (vgl. Art 2 
RL). Ausgeschlossen bleiben somit das beidseitige Privatgeschäft und Geschäfte, bei 
denen der Kunde nicht Abnehmer, sondern selber "Anbieter" ist, indem er Waren abgibt 
oder Dienste erbringt (Heimarbeitsverträge usw.).? 
Die dem Kunden zu erbringende Leistung muss für dessen persönlichen oder familiären 
Gebrauch bestimmt sein. Dies impliziert ein Austauschverhältnis und scheidet Geschäfte 
ohne Gegenleistungsverpflichtung der anderen Partei aus (Schenkung, Bürgschaft).?* 
Ohne Belang für das Widerrufsrecht ist die Vertragsstruktur als einfaches oder 
Dauerschuldverhältnis, Sukzessivlieferungsvertrag usw.?° Dem Widerrufsrecht unter- 
stehen auch Vertragsänderungen.3® Ausgeschlossen bleiben aber Verträge, deren 
Hauptgegenstände unbewegliche Sachen betrifft. Damit entziehen sich Verträge über 
Bau , Verkauf, und die Miete von Immobilien, sowie Verträge über andere Rechte daran 
(vgl. Art 3 Abs 2 lit a RL) dem Widerrufsrecht.?” Weiters nimmt das Gesetz Bagatell- 
geschäfte (Abs 1 lit b/ vgl. Art 3 Abs 1 RL) wegen des fehlenden Schutzbedarfs und 
Versicherungsverträge (Abs 2/ vgl. Art 3 Abs 2 lit d RL) aus dem Anwendungsbereich 
aus.38 
Art 2 (Grundsatz) 
Art 2 enthält das Kernstück des Gesetzes, die Einräumung des Widerrufsrechts an sich. 
Die Aufzählung der verdächtigen Anbahnungssituationen muss, unter Vorbehalt von 
rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbeständen, nur schon aus Gründen der 
Rechtssicherheit als abschliessend betrachtet werden. 
Basis des Widerrufsrechts bildet der Ort des Ansprechens, ohne Belang bleibt die Art 
und die Intensität des Ansprechens durch den Anbieter. Über den notwendigen 
Kausalzusammenhang zwischen Anbahnungssituation und Willenserklärung schweigt 
30 OR-Gonzenbach, 289. 
31 OR-Gonzenbach, 285. 
2 OR-Gonzenbach, 285. 
33 OR-Gonzenbach, 290. 
34 OR-Gonzenbach, 289. 
35 OR-Gonzenbach, 289. 
36 Botschaft BBI 1986 IT, 391. 
37 OR-Gonzenbach, 289. 
38 OR-Gonzenbach, 291. 
39 OR-Gonzenbach, 285.
	        

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