vgl. 88 870 ff ABGB) oder Übervorteilung ($ 934 ABGB) anfechten, oder Nichtigkeit
geltend machen, sofern ein Verstoss des Vertragsinhalts gegen $ 879 ABGB vorliegt.
Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, stehen dem Kunden auch nach
Inkrafttreten des Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und
ähnlichen Verträgen (LGBl. 1992 Nr. 113) die genannten zivilrechtlichen Rechtsbehelfe
offen.2>
2.2 Nach Inkrafttreten des EWX -
2.2.1 Ausgangslage: Die Richtlinie 85/577/EWG
Der Geltungsbereich der Richtlinie Nr. 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen? erstreckt sich auf Verträge zwischen einem
Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem
Verbraucher. Darunter fallen Haustürgeschäfte, Werbe-Carfahrten und Verkaufspartys.
Der Konsument hat ein Widerrufsrecht von sieben Tagen.?’ Dieses bezweckt den Schutz
des Konsumenten vor einem unüberlegten, für ihn nachteiligen Vertragsabschluss.??
Umgesetzt wurde die genannte Richtlinie durch das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über
den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen LGBl. 1992 Nr
113:
22.2 Das Gesetz über den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und ähnlichen
Verträgen
Im allgemeinen
Das neue Gesetz entspricht mit wenigen Ausnahmen wortwörtlich den Art 40a - 40f OR
nach deren Änderung vom 9. Oktober. 1992 durch die schweizerische
Bundesversammlung.
Art 40g OR, der den Kunden ein Wahlrecht des Gerichtsstandes?? einräumt, wurde nicht
übernommen. Die Art 40a - 40g OR sind in der Schweiz seit dem 1. Juli 1991 in Kraft,
die genannte Änderung hätte gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft treten
sollen.
Als Auslegungshilfe können somit schweizerische Kommentare zu den geltenden
genannten OR-Bestimmungen und die entsprechende Botschaft des Bundesrates, BBI
1986 IT, 354 ff herangezogen werden.
Die vorliegenden Bestimmungen sind zwingendes Recht, der Verbraucher kann auf die
ihm aufgrund der RL eingeräumten Rechte nicht verzichten (vgl. Art 6 RL).
25 OR-Gonzenbach, 286.
26 ABI. 1985, Nr. L 372, 31.
27 Botschaft, 1/391.
28 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 72/1992, S. 3
29 Botschaft BB1 1986 Il, 396