Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

6. Information der Verbraucher 
Wichtig für den Verbraucherschutz sind kritische Informationen über angebotene Waren 
und Dienstleistungen. Besonders wichtig ist die Entwicklung des vergleichenden 
Warentests und des Preisvergleichs. Aber auch die Zulässigkeit vergleichender Werbung 
gehört in diesen Zusammenhang. Schliesslich ist auf die immer grössere Bedeutung der 
Verbraucherberatung hinzuweisen. ?? 
In Liechtenstein profitiert der Verbraucher von ausländischen Warentests und 
Preisvergleichen. Allen voran sind die schweizerische Zeitschrift "prüf mit" des 
Konsumentinnenforums Schweiz und die deutsche Zeitschrift "test" der Stiftung 
Warentest, zu nennen (vgl. Kapitel 6). 
Vergleichende Werbung wird vom UWG 1992 - nicht dagegen vom UWG 1946 - 
grundsätzlich zugelassen. Unlauter wird sie, wenn die Vergleichung in unrichtiger, 
irreführender, unnötig herabsetzender oder ablehnender Weise geschieht (Art 3 lit € 
UWG 1992; vgl. Kapitel 5.2.2). 
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Liechtenstein wohnhaften Kosumentinnen 
und Konsumenten die Konsumentinnenforum-Beratungsstelle in St. Gallen zur Ver- 
fügung steht. 
7. Verwaltungskontrolle 
Als letztes Instrument des Verbraucherschutzes ist die Verwaltungskontrolle durch 
Verbraucherschutzbehörden zu nennen. Die Verwaltungskontrolle hat den grossen 
Vorteil, dass sie nicht nur repressiv, sondern auch präventiv eingesetzt werden kann.?* 
Meines Erachtens können in Liechtenstein nur die in Art 31 Bankengesetz (LGBl. 1992 
Nr. 108) aufgeführten Aufsichtsbehörden der liechtensteinischen Banken und Finanz- 
gesellschaften als Verbraucherschutzbehörden - und dies auch nur im weitesten Sinn - 
bezeichnet werden, da diese durch die Kontrolle der Kreditvermittler dem Schutz des 
Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen dienen (vgl. Kapitel 11). 
Man kann wohl davon ausgehen, dass die beste Lösung der Verbraucherschutzprobleme 
in einer vernünftigen Kombination aller dieser Möglichkeiten liegt.? 
2. Verbraucherschutz bei ausserhalb von Geschäftsräumen _abgeschlossenen 
Verträgen 
2.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
Derzeit gibt es hierzu keine einschlägigen Gesetze. Schutz bieten aber andere 
Rechtsbehelfe. 
Der Konsument kann einen Vertrag, den er ausserhalb von den Geschäftsräumen des 
Anbieters abgeschlossen hat, etwa wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung; 
22 Von Hippel, 35 und 36. 
23 Von Hippel, 41 und 42. 
24 Von Hippel, 45.
	        

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