6. Information der Verbraucher
Wichtig für den Verbraucherschutz sind kritische Informationen über angebotene Waren
und Dienstleistungen. Besonders wichtig ist die Entwicklung des vergleichenden
Warentests und des Preisvergleichs. Aber auch die Zulässigkeit vergleichender Werbung
gehört in diesen Zusammenhang. Schliesslich ist auf die immer grössere Bedeutung der
Verbraucherberatung hinzuweisen. ??
In Liechtenstein profitiert der Verbraucher von ausländischen Warentests und
Preisvergleichen. Allen voran sind die schweizerische Zeitschrift "prüf mit" des
Konsumentinnenforums Schweiz und die deutsche Zeitschrift "test" der Stiftung
Warentest, zu nennen (vgl. Kapitel 6).
Vergleichende Werbung wird vom UWG 1992 - nicht dagegen vom UWG 1946 -
grundsätzlich zugelassen. Unlauter wird sie, wenn die Vergleichung in unrichtiger,
irreführender, unnötig herabsetzender oder ablehnender Weise geschieht (Art 3 lit €
UWG 1992; vgl. Kapitel 5.2.2).
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Liechtenstein wohnhaften Kosumentinnen
und Konsumenten die Konsumentinnenforum-Beratungsstelle in St. Gallen zur Ver-
fügung steht.
7. Verwaltungskontrolle
Als letztes Instrument des Verbraucherschutzes ist die Verwaltungskontrolle durch
Verbraucherschutzbehörden zu nennen. Die Verwaltungskontrolle hat den grossen
Vorteil, dass sie nicht nur repressiv, sondern auch präventiv eingesetzt werden kann.?*
Meines Erachtens können in Liechtenstein nur die in Art 31 Bankengesetz (LGBl. 1992
Nr. 108) aufgeführten Aufsichtsbehörden der liechtensteinischen Banken und Finanz-
gesellschaften als Verbraucherschutzbehörden - und dies auch nur im weitesten Sinn -
bezeichnet werden, da diese durch die Kontrolle der Kreditvermittler dem Schutz des
Kreditnehmers vor überhöhten Zinsen dienen (vgl. Kapitel 11).
Man kann wohl davon ausgehen, dass die beste Lösung der Verbraucherschutzprobleme
in einer vernünftigen Kombination aller dieser Möglichkeiten liegt.?
2. Verbraucherschutz bei ausserhalb von Geschäftsräumen _abgeschlossenen
Verträgen
2.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Derzeit gibt es hierzu keine einschlägigen Gesetze. Schutz bieten aber andere
Rechtsbehelfe.
Der Konsument kann einen Vertrag, den er ausserhalb von den Geschäftsräumen des
Anbieters abgeschlossen hat, etwa wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung;
22 Von Hippel, 35 und 36.
23 Von Hippel, 41 und 42.
24 Von Hippel, 45.