Art 18 (Sicherstellung)
Die RL verlangt in Art 7 vom Veranstalter und vom Vermittler, der Vertragspartei ist,
den Nachweis, dass sie für den Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs die
Rückerstattung der vom Konsumenten bereits bezahlten Beträge und seine Rückreise
sichergestellt haben. Wie der Nachweis der Sicherstellung erfolgen muss, wird von der
RL den Mitgliedstaaten überlassen.286
Das Gesetz legt in Art 18 Abs 1 den Grundsatz der Sicherstellungspflicht von
Veranstalter und Vermittler, die Vertragspartei sind, fest. Sicherzustellen für den Fall
von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs ist einerseits die Rückerstattung der Beträge, die
der Konsument bereits bezahlt hat, und andererseits die Rückreise des Konsumenten.
Abs 2 sieht vor, dass die Sicherstellung - beispielsweise die Bürgschaft, Hinterlegung
oder Versicherung - dem Konsumenten nachzuweisen ist, der es verlangt. Wird seinem
Wunsch nicht entsprochen, so kann er vom Vertrag zurücktreten, muss dies aber nach
Abs 3 dem Veranstalter oder dem Vermittler vor dem Abreisetermin mitteilen, und zwar
schriftlich. ?®
Art 19 (Zwingendes Recht)
Aus Gründen der Rechtssicherheit hält Art 19 ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen
des Gesetzes relativ zwingendes Recht sind
Art 20 (Schlussbestimmung)
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den EWR in Kraft.
14. Bilanz
Es besteht ein aktueller Bedarf nach Konsumentenschutz. Diesen Schutz kann man auf
verschiedenen Wegen zu erreichen oder doch zu verbessern versuchen, wobei am
wichtigsten die gesetzlichen Massnahmen sind.
Bei der Betrachtung der Rechtslage ist eine Zweiteilung vorzunehmen in die Situation
vor, und die Situation nach Inkrafttreten des EWRV:
Vor Inkrafttreten des EWRV war und ist der Konsument in Liechtenstein nur spärlich,
nicht aber unbedingt unzulänglich, geschützt. Es standen und stehen nämlich v.a. die
Rechtsbehelfe des ABGB (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Willensmängeln,
Übervorteilung, Sittenwidrigkeit) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art 2 SR
bzw. Art 2 PGR) zur Verfügung, von dem gegebenenfalls ausgiebig Gebrauch gemacht
wurde.
Eine Unzulänglichkeit ergibt sich einerseits aus dem Fehlen von Regelungen, wie einem
Schutz bei Haustürgeschäften, einer gesetzlichen Preisauszeichnungspflicht oder einer
gesetzlichen Regelung von AGB; andererseits scheint mir va. der Schutz des Ver-
sicherungsnehmers unzulänglich zu sein.
286 Zusatzbotschaft IL, 254
287 Zusatzbotschaft IL 254