Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Art 18 (Sicherstellung) 
Die RL verlangt in Art 7 vom Veranstalter und vom Vermittler, der Vertragspartei ist, 
den Nachweis, dass sie für den Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs die 
Rückerstattung der vom Konsumenten bereits bezahlten Beträge und seine Rückreise 
sichergestellt haben. Wie der Nachweis der Sicherstellung erfolgen muss, wird von der 
RL den Mitgliedstaaten überlassen.286 
Das Gesetz legt in Art 18 Abs 1 den Grundsatz der Sicherstellungspflicht von 
Veranstalter und Vermittler, die Vertragspartei sind, fest. Sicherzustellen für den Fall 
von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs ist einerseits die Rückerstattung der Beträge, die 
der Konsument bereits bezahlt hat, und andererseits die Rückreise des Konsumenten. 
Abs 2 sieht vor, dass die Sicherstellung - beispielsweise die Bürgschaft, Hinterlegung 
oder Versicherung - dem Konsumenten nachzuweisen ist, der es verlangt. Wird seinem 
Wunsch nicht entsprochen, so kann er vom Vertrag zurücktreten, muss dies aber nach 
Abs 3 dem Veranstalter oder dem Vermittler vor dem Abreisetermin mitteilen, und zwar 
schriftlich. ?® 
Art 19 (Zwingendes Recht) 
Aus Gründen der Rechtssicherheit hält Art 19 ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen 
des Gesetzes relativ zwingendes Recht sind 
Art 20 (Schlussbestimmung) 
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den EWR in Kraft. 
14. Bilanz 
Es besteht ein aktueller Bedarf nach Konsumentenschutz. Diesen Schutz kann man auf 
verschiedenen Wegen zu erreichen oder doch zu verbessern versuchen, wobei am 
wichtigsten die gesetzlichen Massnahmen sind. 
Bei der Betrachtung der Rechtslage ist eine Zweiteilung vorzunehmen in die Situation 
vor, und die Situation nach Inkrafttreten des EWRV: 
Vor Inkrafttreten des EWRV war und ist der Konsument in Liechtenstein nur spärlich, 
nicht aber unbedingt unzulänglich, geschützt. Es standen und stehen nämlich v.a. die 
Rechtsbehelfe des ABGB (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Willensmängeln, 
Übervorteilung, Sittenwidrigkeit) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art 2 SR 
bzw. Art 2 PGR) zur Verfügung, von dem gegebenenfalls ausgiebig Gebrauch gemacht 
wurde. 
Eine Unzulänglichkeit ergibt sich einerseits aus dem Fehlen von Regelungen, wie einem 
Schutz bei Haustürgeschäften, einer gesetzlichen Preisauszeichnungspflicht oder einer 
gesetzlichen Regelung von AGB; andererseits scheint mir va. der Schutz des Ver- 
sicherungsnehmers unzulänglich zu sein. 
286 Zusatzbotschaft IL, 254 
287 Zusatzbotschaft IL 254
	        

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