Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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selbst nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter angemessene Vorkehrungen 
zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann, und den dem 
Konsumenten entstandenen Schaden zu ersetzen (Art 13 Abs 1/ vgl. Art 4 Abs 7 RL). 
Art 14 Abs 1 (vgl. Art 5 Abs 1 RL) enthält den wichtigen Grundsatz, dass der 
Veranstalter oder der Vermittler, die Vertragspartei sind, dem Konsumenten für die 
gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon haften, ob sie selbst oder andere 
Dienstleistungsträger die vertragliche Leistungen zu erbringen haben. 
Veranstalter und Vermittler, die vom Konsumenten belangt werden, können nach Abs 2 
(vgl. Art 5 Abs 1 RL) gegen den betreffenden Dienstleistungsträger Regress nehmen. 
Die Haftung nach Art 14 ist insofern keine uneingeschränkte, als Abs 3 (vgl. Art 5 Abs 
2) die Anwendung internationaler Übereinkommen vorbehält, die die Schadenersatz- 
ansprüche des Konsumenten bei Schlecht- oder Nichterfüllung des Vertrags 
beschränken 282 
Art 15 Abs 1 (vgl. Art 5 Abs 2 RL) schliesst die Haftung des Veranstalters und des 
Vermittlers in drei Fällen aus. Sie haften nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht 
gehörige Erfüllung des Vertrags auf Versäumnisse des Konsumenten (lit a), auf 
unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines an der Vertragserfüllung 
nicht beteiligten Dritten (lit b) oder schliesslich auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (lit 
c). In den zwei letzten Fällen sind Veranstalter und Vermittler zwar von der Haftung 
befreit, aber nach Abs 2 zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn sich der Konsument in 
Schwierigkeiten befindet.28 
Art 16 bestimmt, ob und wie vertragliche Beschränkungen der Haftung zulässig sind. 
Abs 1 schliesst jede Haftung für Personenschäden aus. Abs 2 (vgl. Art 5 Abs 2 und 3 
RL) verbietet eine vertragliche Begrenzung der Haftung für absichtlich oder 
grobfahrlässig verursachte Sachschäden; für anders verursachte Sachschäden legt er fest, 
dass das vertragliche Maximum der Haftung nicht weniger betragen kann als das 
Zweifache des Gesamtpreises der Pauschalreise. Dadurch wird die Bestimmung der RL 
konkretisiert, wonach das nationale Recht keine unangemessene Begrenzung der 
Haftung für Sachschäden zulassen darf (vgl. Art 5 Abs 2 RL).?% 
Art 17 (Abtretung der Buchung der Pauschalreise) 
Art 17 Abs 1 (vgl. Art 4 Abs 3 RL) gewährt dem Konsumenten das Recht, die 
Pauschalreise auf einen Dritten zu übertragen, der alle Teilnahmebedingungen erfüllt; der 
Konsument muss dies dem Veranstalter oder dem Vermittler innert angemessener Frist 
vor dem Abreisetermin mitteilen, damit sie die allfällig notwendigen Vorkehrungen 
treffen können. Entstehen daraus dem Veranstalter oder dem Vermittler Mehrkosten, so 
haften nach Abs 2 der Konsument und der Dritte solidarisch dafür; Solidarität der beiden 
ist auch für den Fall vorgesehen, dass der Konsument den Preis noch nicht oder noch 
nicht ganz bezahlt hat. Das Gesetz verlangt - anders als die RL (Art 4 Abs 3) - keine 
Teilnahmeverhinderung des Konsumenten und ist somit auch dann anwendbar. wenn 
dieser die Reise nicht antreten will 28 
282 Vgl. Zusatzbotschaft II, 252. 
283 Zusatzbotschaft IL, 253. 
284 Zusatzbotschaft IL, 253. 
285 Zusat/zbotschaft IL 253.
	        

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