"
Ist der Veranstalter vor dem Abreisetermin gezwungen, eine wesentliche Vertrags-
änderung vorzunehmen, so muss er nach Art 9 den Konsumenten so bald wie möglich
darüber informieren und ihm den neuen Preis mitteilen (vgl. Art 4 Abs 5 RL).
Art 10 Abs I (vgl. Art 4 Abs 5 RL) legt das Wahlrecht des Konsumenten fest, der
wesentlichen Vertragsänderung zuzustimmen oder ohne jegliche Entschädigung vom
Vertrag zurückzutreten. Nach Abs 2 (vgl. Art 4 Abs 5 RL) muss er dem Veranstalter
oder dem Vermittler so bald wie möglich mitteilen, für welche Variante er sich
entschieden hat.
Fällt seine Wahl auf den Rücktritt vom Vertrag, so hat er nach Abs 3 (vgl. Art 4 Abs 6
RL) grundsätzlich Anspruch auf umgehende Rückerstattung der Beträge, die er gemäss
Vertrag bezahlt hat (lit c). Es kann vorkommen, dass der Veranstalter oder der
Vermittler dem Konsumenten die Teilnahme an einer anderen Reise anbietet. Nimmt der
Konsument das Angebot an, so schuldet er keine Preisdifferenz, wenn die neue Reise
höherwertig als die ursprüngliche ist (lit a); ist die neue Reise von minderem Wert, so
kann er die Preisdifferenz verlangen (lit b).
Abs 4 (vgl. Art 4 Abs 6 RL) gewährt dem Konsumenten einen Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der ihm aus der Nichterfüllung des (ursprünglichen) Vertrags entstanden ist.28!
Art 11 (Annullierung der Pauschalreise)
Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom
Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Art 10 zu
(Art 11 Abs 1/ vgl. Art 4 Abs. 6 RL).
In bezug auf den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags kennt
Abs 2 zwei Ausnahmen (vgl. Art 4 Abs 6 RL):
Zum einen besteht dieser Anspruch nicht, wenn die Reise annulliert wird, weil die
erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, und der Konsument innert der
vertraglich vorgesehenen Frist darüber informiert wurde (lit a). Daraus folgt, dass der
Veranstalter Schadenersatz schuldet, wenn er den Konsumenten nicht fristgerecht
unterrichtet. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Vertrag keine Mindestteilnehmerzahl-
Klausel enthält (vgl. Art 6 Abs 1 lit d). Zum zweiten besteht kein Schadenersatzanspruch
des Konsumenten, wenn die Annullierung der Reise auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist (lit b). Im Sinne der RL stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass eine Überbuchung
nicht als höhere Gewalt gilt.
Art 12 bis 16 (Nichterfüllung und nicht gehörige Erfüllung des Vertrags)
Die Art 12 bis 16 regeln Rechte und Pflichten von Konsumenten, Veranstalter und
Vermittler bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags.
Nach Art 12 Abs 1 (vgl. Art 5 Abs 4 RL) muss der Konsument, der während der Reise
einen Mangel bei der Vertragserfüllung feststellt, den Mangel so bald wie möglich
gegenüber dem betreffenden Leistungsträger sowie dem Veranstalter oder dem
Vermittler schriftlich oder in anderer geeigneter Form beanstanden. Abs 2 hält den
Veranstalter, den Vermittler oder seinen allfälligen örtlichen Vertreter an, geeignete
Lösungen zu finden
Wenn nach Reisebeginn festgestellt wird, dass ein erheblicher Teil der vereinbarten
Leistung von den verantwortlichen Trägern nicht erbracht wird oder vom Veranstalter
281 Zusatzbotschaft IL 250