Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Ist der Veranstalter vor dem Abreisetermin gezwungen, eine wesentliche Vertrags- 
änderung vorzunehmen, so muss er nach Art 9 den Konsumenten so bald wie möglich 
darüber informieren und ihm den neuen Preis mitteilen (vgl. Art 4 Abs 5 RL). 
Art 10 Abs I (vgl. Art 4 Abs 5 RL) legt das Wahlrecht des Konsumenten fest, der 
wesentlichen Vertragsänderung zuzustimmen oder ohne jegliche Entschädigung vom 
Vertrag zurückzutreten. Nach Abs 2 (vgl. Art 4 Abs 5 RL) muss er dem Veranstalter 
oder dem Vermittler so bald wie möglich mitteilen, für welche Variante er sich 
entschieden hat. 
Fällt seine Wahl auf den Rücktritt vom Vertrag, so hat er nach Abs 3 (vgl. Art 4 Abs 6 
RL) grundsätzlich Anspruch auf umgehende Rückerstattung der Beträge, die er gemäss 
Vertrag bezahlt hat (lit c). Es kann vorkommen, dass der Veranstalter oder der 
Vermittler dem Konsumenten die Teilnahme an einer anderen Reise anbietet. Nimmt der 
Konsument das Angebot an, so schuldet er keine Preisdifferenz, wenn die neue Reise 
höherwertig als die ursprüngliche ist (lit a); ist die neue Reise von minderem Wert, so 
kann er die Preisdifferenz verlangen (lit b). 
Abs 4 (vgl. Art 4 Abs 6 RL) gewährt dem Konsumenten einen Anspruch auf Ersatz des 
Schadens, der ihm aus der Nichterfüllung des (ursprünglichen) Vertrags entstanden ist.28! 
Art 11 (Annullierung der Pauschalreise) 
Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom 
Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Art 10 zu 
(Art 11 Abs 1/ vgl. Art 4 Abs. 6 RL). 
In bezug auf den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags kennt 
Abs 2 zwei Ausnahmen (vgl. Art 4 Abs 6 RL): 
Zum einen besteht dieser Anspruch nicht, wenn die Reise annulliert wird, weil die 
erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, und der Konsument innert der 
vertraglich vorgesehenen Frist darüber informiert wurde (lit a). Daraus folgt, dass der 
Veranstalter Schadenersatz schuldet, wenn er den Konsumenten nicht fristgerecht 
unterrichtet. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Vertrag keine Mindestteilnehmerzahl- 
Klausel enthält (vgl. Art 6 Abs 1 lit d). Zum zweiten besteht kein Schadenersatzanspruch 
des Konsumenten, wenn die Annullierung der Reise auf höhere Gewalt zurückzuführen 
ist (lit b). Im Sinne der RL stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass eine Überbuchung 
nicht als höhere Gewalt gilt. 
Art 12 bis 16 (Nichterfüllung und nicht gehörige Erfüllung des Vertrags) 
Die Art 12 bis 16 regeln Rechte und Pflichten von Konsumenten, Veranstalter und 
Vermittler bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags. 
Nach Art 12 Abs 1 (vgl. Art 5 Abs 4 RL) muss der Konsument, der während der Reise 
einen Mangel bei der Vertragserfüllung feststellt, den Mangel so bald wie möglich 
gegenüber dem betreffenden Leistungsträger sowie dem Veranstalter oder dem 
Vermittler schriftlich oder in anderer geeigneter Form beanstanden. Abs 2 hält den 
Veranstalter, den Vermittler oder seinen allfälligen örtlichen Vertreter an, geeignete 
Lösungen zu finden 
Wenn nach Reisebeginn festgestellt wird, dass ein erheblicher Teil der vereinbarten 
Leistung von den verantwortlichen Trägern nicht erbracht wird oder vom Veranstalter 
281 Zusatzbotschaft IL 250
	        

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