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Art 6 (Inhalt des Vertrags)
Art 6 (vgl. Art 4 Abs 2 lit a und Anhang RL) bestimmt den Mindestinhalt des Vertrags.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die in einem Prospekt vorgesehen
Vertragsbedingungen für den Konsumenten nur verbindlich sind, wenn der Vertrag sie
übernommen hat.?7°
Abs 1 legt fest, was im Vertrag über eine Pauschalreise unabhängig von den vereinbarten
Leistungen enthalten sein muss. Anzugeben sind zum Beispiel in jedem Fall: Name und
Adresse des Veranstalters (lit a), ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine
Mindestteilnahmezahl erforderlich ist (lit d) und die Frist, innert welcher der Konsument
allfällige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des
Vertrags erheben muss (lit f).
Andere Angaben sind nur nötig, wenn sie im konkreten Fall Gegenstand des Vertrags
sind. Dies gilt für die allfälligen Sonderwünsche des Konsumenten, die vom Veranstalter
oder vom Vermittler akzeptiert wurden (lit c), sowie für den Namen und die Adresse des
allfälligen Vermittlers (lit a) und des allfälligen Versicherers (lit g).?77
Gewisse Angaben müssen nur dann im Vertrag enthalten sein, wenn sie für den
Konsumenten aufgrund der angebotenen Leistungen von konkreter Bedeutung sind.
Abs 2 zählt sie auf. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise die Reiseroute (lit b)
oder die Merkmale und Klasse der Transportmittel (lit c).
Art 7 (Preiserhöhungen)
Es ist schwierig zu verstehen, warum die RL (Art 4 Abs 4) verlangt, dass alle
Änderungen, also auch die Senkungen des vertraglich festgelegten Preises nur dann
zulässig sind, wenn der Vertrag die Möglichkeit der Preisänderung (Erhöhung oder
Senkung) ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises
enthält. Will damit verhindert werden, dass mit der Senkung unlautere Ziele verfolgt
werden, so liegt ein Fall von Irreführung über den tatsächlichen Wert der Leistung vor,
der durch das UWG erfasst ist (vgl. Art 3 lit b, fund g UWG 1992).?®
Auf jeden Fall regelt Art 7 die Preissenkungen nicht und behandelt nur die
Preiserhöhungen.?”? Die Bestimmung legt die Bedingungen fest, unter denen eine
Erhöhung des vertraglichen Preises zulässig ist (vgl. Art 4 Abs 4 RL): ;
Art 8 bis 10 (Wesentliche Vertragsänderungen)
Die RL (vgl. Art 4 Abs 5) gewährt dem Konsumenten gewisse Rechte, wenn der
Veranstalter vor dem Abreisetermin an einem der wesentlichen Bestandteile des
Vertrags, zu denen auch der Preis gehört, eine "erhebliche" Änderung vornimmt.
Wenig aussagekräftig versucht Art 8 Abs I festzulegen, was unter "wesentlicher
Vertragsänderung" zu verstehen ist (vgl. Art 4 Abs 5 RL). Danach gelten als wesentliche
Vertragsänderungen die erheblichen Änderungen, die einen wesentlichen Punkt des
Vertrags betreffen.
Der Preis ist stets ein wesentliches Vertragselement, seine Erhöhung ist nach der
unwiderlegbaren Vermutung von Abs 2 eine erhebliche - und somit eine wesentliche
Vertragsänderung -, wenn sie mehr als zehn Prozent beträgt.?80
276 Zusatzbotschafl IL, 247.
277 Zusatzbotschaft II, 247.
278 Zusatzbotschaft II, 248.
279 Zusatzbotschaft II, 249.
280 Zusatzbotschaft IL, 249