Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Die einzelnen Bestimmungen 
Art 1 und 2 (Begriffsbestimmungen) 
Art 1 Abs I (vgl. Art 2 Ziff 1] RL) definiert die Pauschalreise als eine im voraus 
festgesetzte Verbindung von Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis angeboten 
wird, länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst und mindestens 
zwei der folgenden Dienstleistungen erfasst: Beförderung, Unterbringung oder andere 
touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen der ersten zwei sind und einen 
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Vom Gesetz nicht erfaßt sind somit 
beispielsweise, schon weil die alternative Voraussetzung der über vierundzwanzig- 
stündigen Dauer oder der Unterbringung nicht erfüllt ist, alle eintägigen Ausflüge und 
Rundreisen, bei denen Zwischenverpflegungen, Mittagessen und allenfalls Abendessen 
sowie etwaige Besuche im Preis inbegriffen sind.?”* 
Abs 2 (vgl. Art 2 Ziff 1 RL) erweitert die Definition der Pauschalreise auf die Fälle, in 
denen einzelne Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in 
Rechnung gestellt werden. 
Nach Art 2 Abs 1 (vgl. Art 2 Ziff 2 RL) gilt jede (natürliche oder juristische) Person als 
Veranstalter, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie anbietet, sei es 
direkt, sei es über einen Vermittler. Abs 2 (vgl. Art 2 Ziff 3 RL) definiert den Vermittler 
als Person, welche die von einem Veranstalter zusammengestellten Pauschalreisen 
anbietet. 
Abs 3 (vgl. Art 2 Ziff 4 RL) enthält eine weitgefasste Definition des Konsumenten. 
Konsument im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die eine Pauschalreise bucht oder zu 
buchen sich verpflichtet (lit a), in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise 
gebucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird (lit b) und schliesslich jede 
Person. der die Pauschalreise nach Art 17 abgetreten wird (lit c). 
Art 3 (Prospekte) 
Art 3 (vgl. Art 3 Abs 2 RL) hält den Grundsatz fest, dass Veranstalter und Vermittler, 
die Prospekte veröffentlichen, an die darin enthaltenen Angaben gebunden sind. Diese 
Angaben können nur dann einseitig geändert werden, wenn der Prospekt diese 
Möglichkeit ausdrücklich vorbehält und die Änderung dem Konsumenten vor 
Vertragsabschluss, zu einem Zeitpunkt also, wo er noch keine Verpflichtung 
eingegangen ist, klar mitgeteilt wird (lit b). Für die Änderung von Prospektangaben 
durch Parteivereinbarung bestehen hingegen keine Schranken; sie sind stets zulässig 
(lit'a) 2% 
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Art 4 und 5 (Information des Konsumenten) 
Sie regeln genau, was der Veranstalter oder Vermittler dem Konsumenten vor 
Vertragsabschluss (Art 4/ vgl. Art 4 Abs 2 lit b RL und Art 4 Abs 1 lit a RL) und vor 
Reisebeginn (Art 5/ vgl. Art 4 Abs 1 lit b RL) schriftlich oder in anderer geeigneter Form 
mitzuteilen hat. 
274 Zusatzbotschaft II, 244 
275 Zusatzbotschaft IL, 245.
	        

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