Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Art 101 Abs 1 Ziff 2 
In der Schweiz ergibt sich die Änderung dieser Bestimmung aufgrund einer Änderung 
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in Liechtenstein nicht gilt, weshalb dieser Artikel 
auch nicht abzuändern ist. 
Art 101a, 101b, 101c 
Die Art 101b und 101c stellen die Umsetzung zweier RL-Bestimmungen dar, nämlich 
des Art 7 der RL Nr. 88/357 sowie des Art 4 der RL Nr. 90/619. 
Art 101a verknüpft die Gültigkeitsdauer der beiden Artikel mit der Gültigkeitsdauer des 
EWR-Abkommens.?®5 
13. Der Schutz bei Pauschalreisen 
13.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
Der Pauschalreisevertrag ist als solcher im liechtensteinischen Recht nicht ausdrücklich 
geregelt.2°6 
Die österreichische Rechtsprechung behandelt den praktisch sehr wichtigen Reisevertrag 
als einen mit Geschäftsbesorgung verbundenen Werkvertrag (SZ 47/13; JBI 1986, 
245).267 
In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass das UWG 1946 ein Verbot irreführender 
Angaben statuiert, das auch für die Beschreibung von Pauschalreisen gilt. Gemäss Art 1 
Abs 2 lit b UWG 1946 begeht unlauteren Wettbewerb, wer über sich, die eigenen Waren, 
Werke, Leistungen und Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben 
macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. 
13.2 Nach Inkrafttreten des EWRV 
13.2.1 Ausgangslage: Die Richtlinie 90/3 14/EWG 
Die Richtlinie Nr. 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen?®® 
bezweckt die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pauschalreisen - 
einschliesslich der Pauschalferienreisen und der Pauschalrundreisen -, die in der EG 
angeboten werden (vgl. Art 1 RL). 
Die RL schützt die Konsumenten vor schlechter Vertragserfüllung des Veranstalters und 
vor dessen Zahlungsunfähigkeit. Verlangt ist eine wahre Information in den Prospekten 
und deren Verbindlichkeit. Der Vertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. 
Vermittler und Veranstalter von Pauschalreisen sind bei Nicht- oder Teilerfüllung des 
Vertrags grundsätzlich haftbar. Diese Haftung darf weder vertraglich eingeschränkt noch 
wegbedungen werden.?® 
265 Botschaft, 1/226. 
266 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 70/ 1992, 11. ET 
267 Gschnitzer, Österreichisches Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz“ (1988), 275. 
268 ABI. 1990, Nr. L 158, 59. 
269 Vgl. Zusatzbotschaft I, 392.
	        

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