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Weiter verpflichtet Art 603 PGR die Versicherungsunternehmungen, den Mehrwert, der
sich für die künftigen Leistungen des Versicherers gegenüber denen des
Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsplane ergibt, als Prämienreserve
zurückzustellen.
12.2 Nach Inkrafttreten des EWRV
Das VVG bleibt weiterhin in Kraft. Durch den EWRV ergeben sich einige notwendige
Änderungen. Ansonsten gilt das in Kapitel 12.1 Gesagte.
Ausgangslage: Die einzelnen RL betreffend das Privatversicherungswesen
Die von Liechtenstein durch das EWR-Abkommen übernommenen RL betreffend das
Privatversicherungswesen sind in Anhang IX zum Abkommen über den EWR
(Finanzdienstleistungen) aufgeführt.
Der in diesen RL festgelegte Acquis weist nebst einer politischen eine stark technische
Komponente auf. In politischer Hinsicht sind vor allem die drei Stufen der
Liberalisierung zu unterscheiden. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit mit
gewissen Einschränkungen sowie allgemeine Dienstleistungsfreiheit mit einer einzigen,
EG-weiten Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Von diesen drei Stufen realisiert das EWR-
Abkommen die ersten zwei; die dritte Stufe ist Gegenstand einer dritten RL-Generation,
die auch EG-intern noch nicht verabschiedet ist. In technischer Hinsicht ist der
Versicherungsacquis in folgende fünf Teile gegliedert:?®!
1. Nichtlebens-Versicherung
- Erste RL Nr. 73/239, mehrfach abgeändert und ergänzt
- Zweite RL Nr. 88/357
- RL Nr. 64/225 (Rückversicherung)
2. Kraftfahrzeugversicherung
- Erste RL Nr. 72/166, mehrfach abgeändert und ergänzt
- Zweite RL Nr. 84/5, abgeändert durch die dritte RL
. Dritte RL Nr. 90/232
3. Lebensversicherung
- Erste RL Nr. 79/267, abgeändert durch die zweite RL
Zweite RL Nr. 90/619
4. Aufsicht und Jahresrechnung
„RL Nr. 91/674 (über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Versicherungsunternehmen)
. Empfehlung Nr. 92/48 (über Versicherungsmittler)
5. Andere Bereiche
- RL Nr. 77/92 (Versicherungsmakler)
261 Vgl. Botschaft, 1/284