Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Weiter verpflichtet Art 603 PGR die Versicherungsunternehmungen, den Mehrwert, der 
sich für die künftigen Leistungen des Versicherers gegenüber denen des 
Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsplane ergibt, als Prämienreserve 
zurückzustellen. 
12.2 Nach Inkrafttreten des EWRV 
Das VVG bleibt weiterhin in Kraft. Durch den EWRV ergeben sich einige notwendige 
Änderungen. Ansonsten gilt das in Kapitel 12.1 Gesagte. 
Ausgangslage: Die einzelnen RL betreffend das Privatversicherungswesen 
Die von Liechtenstein durch das EWR-Abkommen übernommenen RL betreffend das 
Privatversicherungswesen sind in Anhang IX zum Abkommen über den EWR 
(Finanzdienstleistungen) aufgeführt. 
Der in diesen RL festgelegte Acquis weist nebst einer politischen eine stark technische 
Komponente auf. In politischer Hinsicht sind vor allem die drei Stufen der 
Liberalisierung zu unterscheiden. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit mit 
gewissen Einschränkungen sowie allgemeine Dienstleistungsfreiheit mit einer einzigen, 
EG-weiten Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Von diesen drei Stufen realisiert das EWR- 
Abkommen die ersten zwei; die dritte Stufe ist Gegenstand einer dritten RL-Generation, 
die auch EG-intern noch nicht verabschiedet ist. In technischer Hinsicht ist der 
Versicherungsacquis in folgende fünf Teile gegliedert:?®! 
1. Nichtlebens-Versicherung 
- Erste RL Nr. 73/239, mehrfach abgeändert und ergänzt 
- Zweite RL Nr. 88/357 
- RL Nr. 64/225 (Rückversicherung) 
2. Kraftfahrzeugversicherung 
- Erste RL Nr. 72/166, mehrfach abgeändert und ergänzt 
- Zweite RL Nr. 84/5, abgeändert durch die dritte RL 
. Dritte RL Nr. 90/232 
3. Lebensversicherung 
- Erste RL Nr. 79/267, abgeändert durch die zweite RL 
Zweite RL Nr. 90/619 
4. Aufsicht und Jahresrechnung 
„RL Nr. 91/674 (über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von 
Versicherungsunternehmen) 
. Empfehlung Nr. 92/48 (über Versicherungsmittler) 
5. Andere Bereiche 
- RL Nr. 77/92 (Versicherungsmakler) 
261 Vgl. Botschaft, 1/284
	        

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