Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Konsumentenversicherungen und die Schaffung handlicher Verfahren zugunsten des 
Versicherungsnehmers.?>© ; 
Das meines Erachtens eher versichererfreundliche VVG sieht eine Vielzahl von 
Rechtsfolgen bei Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten durch den 
Versicherungsnehmer vor,257 kennt aber meines Wissens weder verschärfte 
schadensrechtliche Sanktionen noch spezielle Verfahren für Versicherungsnehmer. Auch 
enthält das VVG keine Strafbestimmungen. 
Immerhin statuiert der relativ zwingende Art 45 Abs 1 VVG ein Verschuldenserfordernis 
für vertraglich vereinbarte Rechtsfolgen.?°® 
Art 87 VVG (idF LGBl. 1974 Nr. 18) räumt dem Versicherungsnehmer, zu dessen 
Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit 
dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den 
Versicherer ein. Art 87 stellt relativ zwingendes Recht dar 
3. Der Schutz vor überhöhten Prämien 
Es ist wohl auch in Liechtenstein so, dass der Wettbewerb im Versicherungswesen 
bislang zu schwach ist, um die Versicherungsnehmer ausreichend vor überhöhten 
Prämien zu schützen. Die Schwäche des Wettbewerbs resultiert einmal aus der 
kartellrechtlichen Privilegierung der Versicherungswirtschaft, zum anderen aus dem 
Mangel an Markttransparenz.? 
4. Der Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen 
Unzulänglich ist bisher der Schutz des Versicherungsnehmers vor übereilten 
Geschäftsabschlüssen. Die meisten Versicherungsverträge werden durch Versicherungs- 
vertreter abgeschlossen, die auf Provisionsbasis arbeiten und deshalb das grösste 
Interesse daran haben, den Verbraucher zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Für den 
Verbraucher besteht daher die Gefahr der Überrumpelung.?° 
Bisher gibt es keine einschlägige Rechtsnorm, die den Verbraucher hiervor schützt. 
Dem Verbraucher stehen jedoch die in Kapitel 2.1 genannten Rechtsbehelfe zur 
Verfügung ($8 870 ff, 934 und 879 ABGB). 
5_ Der Schutz vor Insolvenz des Versicherers 
Der Schutz vor Insolvenz des Versicherers ist mehrfach gewährleistet: 
Zum einen verpflichtet Art 599 VVG die Versicherungsunternehmen dazu, dass ihre 
Statuten bestimmen müssen, dass der allgemeinen Sicherheitsreserve ein fester Anteil der 
Überschüsse solange zuzuweisen ist, bis ein von der Regierung als Aufsichtsbehörde zu 
genehmigendes Mindestmass erreicht ist. 
Zum anderen hat die Regierung in einer Verordnung vom 15. September 1970 über die 
von den Versicherungsunternehmungen zu leistenden Kautionen (LGBl. 1970 Nr. 27) 
gestützt auf Art 613 PGR und Art 32 Unfallversicherungsgesetz die Höhe der von den 
konzessionierten Versicherungsunternehmungen zu leistenden Kautionen festgelegt (vgl. 
Art 1). 
256 Von Hippel, 244. 
257 Vgl. Schasr. 31 ff, 70 IT, 99 ff; 107 ff. 
258 Vgl. Schaer, 103. 
259 Vgl. Von Hippel, 234. 
260 Vgl. Von Hippel, 239.
	        

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