Nettobetrag des Kredits. Bei geringen Beträgen sind die Risiken unbedeutend oder gar
inexistent, so dass der Ausschluss der Kreditverträge über weniger als 350 Franken
durchaus gerechtfertigt ist. Anders verhält es sich in bezug auf die Kreditverträge über
mehr als 40'000 Franken, die in der Praxis nicht selten sind. Bei der Umsetzung der RL
war auch diese obere Grenze des Geltungsbereichs zu übernehmen. ???
Die Überziehungskredite auf laufende Konti stellen eine wichtige Form des Konsum-
kredits dar. Auf sie ist dennoch nach Abs 2 nur Art 10 anwendbar, der die minimale
Konsumenteninformation regelt. Auf Überziehungskredite, die auf Kreditkartenkonti
gewährt werden, sind hingegen alle anderen Bestimmungen des Gesetzes ausser Art 10
anzuwenden (vgl. Art 2 Abs 1 lit e RL).?®
Nach Abs 3 (vgl. Art 2 Abs 3 RL) sind die Art 8, 10 und 12 bis 15 nicht anwendbar auf
Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch Grundpfandrechte gesichert und nicht
bereits nach Art 1 Bst b vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind. Anstatt
"Art 1 Bst b" müsste es richtig "Abs 1 Bst a" heissen.?*
Abs 4 räumt der Regierung die Zuständigkeit ein, die in Abs 1 Bst f (im Gesetz heisst es
falsch "Art 1 Bst f') festgelegten Beträge dem EWR-Recht anzupassen (vgl. Art 13 Abs
2 RL):
Wie bereits angesprochen (vgl. Kapitel 10.2), erfasst die im Gesetz vorgesehene
Definition des Konsumkreditvertrags auch Verträge, die im liechtensteinischen Recht
bereits geregelt sind. Dies trifft insbesondere in bezug auf den Abzahlungskauf zu, der
unter das Gesetz fällt und bereits durch das Gesetz über den Abzahlungs- und den
Vorauszahlungskauf geregelt ist, das in gewissen Punkten strikter ist als das Gesetz über
den Konsumkredit, nämlich: Möglichkeit des Verzichts innert fünf Tagen (Art 2 Abs 1),
Pflicht des Käufers, spätestens bei der Übergabe der Kaufsache einen Fünftel des
Barkaufpreises zu bezahlen und die Restschuld innert zweieinhalb Jahren seit
Vertragsschluss zu tilgen (vgl. Art 3 Abs 1); besondere Bestimmungen über den Verzug
des Käufers (vgl. Art 7 - 9).
Es stellt sich deshalb die Frage nach dem Verhältnis zwischen den bestehenden
Vorschriften und jenen des Gesetzes über den Konsumkredit. Diese Frage wird von Art
7, der sich auf Art 15 RL stützt, allgemein beantwortet, und zwar in dem Sinne, dass die
strengeren gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Konsumenten den Vorrang
haben. Als strengere Bestimmungen gelten diejenigen, die dem Konsumenten einen
besseren Schutz bieten. So müsste beispielsweise ein Abzahlungskauf, der sowohl unter
das Konsumkreditgesetz wie unter das Gesetz über den Abzahlungs- und den
Vorauszahlungsvertrag fällt, in bezug auf den formbedürftigen Inhalt den Anforderungen
von Art 8 Abs 2 des Gesetzes über den Konsumkredit aber auch jenen von Art 1
Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertragsgesetz genügen. Bei Verstoss gegen diese
Bestimmungen fänden hingegen die Sanktionen nach Art 11 Konsumkreditgesetz
Anwendung , weil sie strenger sind.
Der Grundsatz von Art 7 gilt auch für die Rechtsgeschäfte, die einem vom Gesetz
anvisierten Vertrag gleichzustellen sind. Dies trifft beispielsweise bei Leasingverträgen
und bei Miet-Kauf-Verträgen zu, die dem Recht des Abzahlungskaufs unterstehen,
soweit sie dieselben wirtschaftlichen Zwecke verfolgen (vgl. Art 12 LGBl. 1965 Nr.
6).235
232 Zusatzbotschaft I, 163.
233 Zusatzbotschaft [, 163. ;
234 Vgl. Art 2 Abs 3 RL, der auf Art 2 Abs 1 lit a RL verweist.
235 Zusatzbotschaft I. 164.