Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

- Art 11 Abs 1 (Verhinderung, dass das Bestehen eines Kreditvertrages die Rechte des 
Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten beeinträchtigt), der bereits durch $ 1060 erster 
Satz und $ 1061 ABGB geregelt ist. 
- Art 12 (Behördliche Erlaubnis und Kontrolle für Kreditvermittler), der keiner 
Umsetzung mehr bedarf (vgl. Kapitel 11.1 und 11.2). 
- Art 14 Abs 2 (Verhinderung, dass die gesetzliche Regelung des Konsumkreditvertrags 
nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen wird), denn eine solche 
Bestimmung würde die Bedeutung von Art 2 SR bzw. Art 2 PGR abschwächen und 
seine Grundsatzfunktion im Privatrecht in Frage stellen.??7 
Zudem wurde kein Gebrauch gemacht von den Abweichungsmöglichkeiten, welche die 
RL den Mitgliedstaaten gewährt (vgl. Art 2 Abs 2 und 4 RL). Art 15 RL ermöglicht den 
Mitgliedstaaten den Erlass von Bestimmungen, die einen stärkeren Schutz des 
Konsumenten vorsehen. Gestützt darauf sieht das Gesetz (vgl. Art 11) anders als die RL 
eine zivilrechtliche Sanktion vor.228 
Im Gegensatz zum Gesetz enthält die Regierungsvorlage zum Gesetz über den 
Konsumkredit in den Art 16 und 17 Strafbestimmungen (vgl. Kapitel 8.2). 
Die einzelnen Bestimmungen 
Art 1 bis 5 (Begriffsbestimmungen) 
Art 1 (vgl. Art 1 Abs 2 lit c RL) definiert den Konsumkreditvertrag als einen Vertrag, 
durch den ein Kreditgeber einem Konsumenten einen Kredit in Form eines 
Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe 
gewährt oder zu gewähren verspricht. 
Die Verpflichtung des Konsumenten besteht darin, den Kredit samt Zinsen und anderen 
Kosten zurückzuzahlen.??? 
Nach Art 2 (vgl. Art 1 Abs 2 lit a RL) muss der Konsument eine natürliche Person sein, 
die ausserhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. 
Art 3 (vgl. Art 1 Abs 2 lit b RL) sieht vor, dass jede natürliche oder juristische Person, 
die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, als 
Kreditgeber gilt. 
Art 4 (vgl. Art 1 Abs 1 lit d RL) definiert die Gesamtkosten des Kredits, Art 5 (vgl. Art 
1] Abs 1 lit e RL) den effektiven Jahreszins. 
Art 6 und 7 (Anwendungsbereich) 
Grundsätzlich erfasst das Gesetz alle möglichen Formen des Konsumkredits; dies gilt 
insbesondere für die Abzahlungskäufe, die Miet-Kauf-Verträge, die ratenweise zahlbaren 
Fernkursverträge und die Kreditkarten.??® 
Art 6 Abs 1 (vgl. Art 2 Abs 1 lit a - g und Abs 3 RL) schränkt den Geltungsbereich des 
Gesetzes ein, indem er mehrere Verträge vom Geltungsbereich ausschliesst.?*! 
So ist das Gesetz nicht anwendbar auf Kreditverträge über weniger als 350 Franken oder 
über mehr als 40'000 Franken (lit f/ vgl. Art 2 Abs 1 lit f RL). Gemeint ist der 
227 Vgl. Zusatzbotschaft I, 159. 
228 Zusatzbotschaft L, 159 
229 Zusatzbotschaft I, 161. 
230 Zusatzbotschafi I, 160. 
231 Zusatzbotschaft IL, 162.
	        

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