Volltext: Das Pressegesetz von 1930

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der Landtag am 30. Mai 1933 einer Gesetzesvorlage zu, 
welche der fürstlichen Regierung besondere Vollmach- 
ten etteilternn Aufgrund dieses Gesetzes erliess die 
Regierung noch am gleichen Tage eine Verordnung, welche 
die Pressefreiheit in Liechtenstein praktisch ausser 
Kraft setzte“, Mit dieser Verordnung - wesentlich knapper 
gehalten als das abgelehnte Pressegesetz, aber ebenso 
wirkungsvoll - konnte die Regierung endlich das durch- 
setzen, was knapp drei Jahre zuvor auf demokratischem 
Wege gescheitert war, 19533 konnte die Ergreifung dieser 
Massnahme - die Aussetzung beziehungsweise die vorüber- 
gehende Aufhebung der Pressefreiheit - auch wesentlich 
besser und stichhaltiger begründet werden. Diese Noat- 
verordnung war weitaus mehr im Interesse Liechtensteins 
geschaffen als das langatmige, pedantische und schika- 
nierende Paragraphenwerk des Jahres 1930! 
Im Oktober 1933 entstand als neue politische Bewe- 
gung der "Liechtensteiner Heimatdienst", welcher sich 
gegen das in Liechtenstein bestehende Parteiensystem 
wandte. Nach und nach wurden innerhalb dieser "Partei" 
immer mehr deutschfreundliche und antijüdische Tendenzen 
sichtbar. Besonders die Bürgerpartei - teilweise auch die 
Volkspartei - hielt sich auf Distanz zum Heimatdienst. 
Im Jahre 1935 aber kam es zu einer allmählichen Annähe- 
rung zwischen dem Heimatdienst und der Volkspartei und 
schliesslich zur 8ildung einer "Nationalen Opposition", 
ung dann Ende 1935 zu einer endgültigen Fusion zwischen der 
immer profilloser gewordenen Volkspartei und dem Heimatdienst 
zur "Vaterländischen Union". Die "Liechtensteiner Nachrichten" 
Stellten ihr Erscheinen auf Ende 1935 ein. Das neue gemein- 
same Presseorgan dieser neuen Union wurde das "Liechtenstei- 
ner Vaterland", welches seit dem Jahresbeginn 1936 erscheint, 
681. 6/1933: Art. 1: Der Landtag erteilt der fürstlichen 
Regierung Vollmacht zur Vornahme aller Massnahmen, die für 
die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sowie zur Wahrung 
des Ansehens und der wirtschaftlichen Interessen des Landes 
erforderlich sind. Art, 4: Dieses Gesetz wird als dringlich 
erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Der 
Landtag bestimmt den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses 
Gesetzes. (Ausser Kraft gesetzt durch LGB1.8 /49lı9) 
LGBL. 9/1933. Verordnung vom 30. Mai 1933 betreffend Beschlag- 
nahme und Verbot von Druckschriften. Paragraph 1: Die Regie- 
rung kann Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die 
öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefärden, beschlagnahmen 
und einziehen.
	        

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