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der Landtag am 30. Mai 1933 einer Gesetzesvorlage zu,
welche der fürstlichen Regierung besondere Vollmach-
ten etteilternn Aufgrund dieses Gesetzes erliess die
Regierung noch am gleichen Tage eine Verordnung, welche
die Pressefreiheit in Liechtenstein praktisch ausser
Kraft setzte“, Mit dieser Verordnung - wesentlich knapper
gehalten als das abgelehnte Pressegesetz, aber ebenso
wirkungsvoll - konnte die Regierung endlich das durch-
setzen, was knapp drei Jahre zuvor auf demokratischem
Wege gescheitert war, 19533 konnte die Ergreifung dieser
Massnahme - die Aussetzung beziehungsweise die vorüber-
gehende Aufhebung der Pressefreiheit - auch wesentlich
besser und stichhaltiger begründet werden. Diese Noat-
verordnung war weitaus mehr im Interesse Liechtensteins
geschaffen als das langatmige, pedantische und schika-
nierende Paragraphenwerk des Jahres 1930!
Im Oktober 1933 entstand als neue politische Bewe-
gung der "Liechtensteiner Heimatdienst", welcher sich
gegen das in Liechtenstein bestehende Parteiensystem
wandte. Nach und nach wurden innerhalb dieser "Partei"
immer mehr deutschfreundliche und antijüdische Tendenzen
sichtbar. Besonders die Bürgerpartei - teilweise auch die
Volkspartei - hielt sich auf Distanz zum Heimatdienst.
Im Jahre 1935 aber kam es zu einer allmählichen Annähe-
rung zwischen dem Heimatdienst und der Volkspartei und
schliesslich zur 8ildung einer "Nationalen Opposition",
ung dann Ende 1935 zu einer endgültigen Fusion zwischen der
immer profilloser gewordenen Volkspartei und dem Heimatdienst
zur "Vaterländischen Union". Die "Liechtensteiner Nachrichten"
Stellten ihr Erscheinen auf Ende 1935 ein. Das neue gemein-
same Presseorgan dieser neuen Union wurde das "Liechtenstei-
ner Vaterland", welches seit dem Jahresbeginn 1936 erscheint,
681. 6/1933: Art. 1: Der Landtag erteilt der fürstlichen
Regierung Vollmacht zur Vornahme aller Massnahmen, die für
die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sowie zur Wahrung
des Ansehens und der wirtschaftlichen Interessen des Landes
erforderlich sind. Art, 4: Dieses Gesetz wird als dringlich
erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Der
Landtag bestimmt den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses
Gesetzes. (Ausser Kraft gesetzt durch LGB1.8 /49lı9)
LGBL. 9/1933. Verordnung vom 30. Mai 1933 betreffend Beschlag-
nahme und Verbot von Druckschriften. Paragraph 1: Die Regie-
rung kann Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die
öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefärden, beschlagnahmen
und einziehen.