Volltext: Das Pressegesetz von 1930

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Die Unterschriften für das Referendum in den einzelnen Gemeinden: 
Balzers 1553, Triesenberg 123, Schaan 25, Vaduz. 87, /Triesen 63. 
Lei nur einer Gegenstimme 
2LG62. 8/1930 - Abänderung von. LGBl. 28/1922 ‚u Artikel 23 
Or Oscar Wettstein, Zürcher. Regierungsrat 
Herr Hermann £. Seger in Lorch (Württemberg) 
Or. Ignaz Baron von Hauschild in Wien, fFürstlicher Justizrat 
 —gestertekeh, Deutschland, Württemberg. 
SE, Oktober 1930, 
“Artikel 66 .der. Verfassung von 1921; "Jedes vom Landtage be- 
ScChlossene, von ihm micht als dringlich erklärte Gesetz, eben- 
so jeder von ihm nicht als gdringlich erklärte Finanzbeschluss, 
sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 10 000 Franken oder 
gine jährliche Neuausgabe von 4000 Franken verursacht, unter- 
liegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche be- 
schliesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher 
Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens vierhundert 
wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden 
in der von Art, 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes 
Begehren stellen." (Absatz 1) - Abänderung von Art. 66 durch 
das LGB1L. 55/1947, 
‘Lee. 28/1922, Art, 26, Abs. 1: "Sofern das Begehren um Volks- 
abstimmung (über die Abberufung des Landtages oder über einen 
Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss) seitens einer ge- 
nügenden Anzahl von Gemeinden oder Stimmberechtigten gestellt 
worden ist, oder wenn der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst 
(Art. 656, Abs. 1 und 3 der Verfassung), so ordnet die REGIERUNG 
spätestens innert 14 Tagen im Sinne des ersten Abschnittes eine 
Volksabstimmung an." 
L. Die VelRSabelimummuuwung _ 
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Da das Referendum fristgerecht zustande gekommen war, ordnete 
die fFürstliche Regierung die Volksabstimmung am 17. Oktober 1950 
auf den darauffolgenden Sonntag, den 26. üktober 1930 an. Die 
Urnen waren Vormittags von halb elf bis halb zwölf geöffnet. 
"Die Teilnahme an Landeswahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht 
und ihre unentschuldigte Unterlassung wird mit einer Ordnungs- 
busse bis zu 10 Franken zu Gunsten des betreffenden Gemeinde- 
armenfonds belegt. "* Die beiden Landeszeitungen in ihren Aus- 
gaben vom 23, und vom 25. Oktober 1930 liessen ihre Propaganda- 
maschienerie für oder wider das Pressegesetz nochmals auf Hoch- 
touren laufen, die Regierung verschickte noch kurz vor der Ab-
	        

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