Folgenden nun ein Muster. des Referendumsbogens:
An die
Fürstliche Regierung
Vaduz
Referendumsbegehren
betreffend Anordnung einer Volksabstimmung über das vom
Ländtage in seiner Sitzung vom 9. Juli 1930 als nicht dring-
lich erklärte Presssgesetz.
Die unterzeichneten Stimmberechtigten der Gemeinde Coes)
stellen hiermit, gestützt auf Artikel 66 der Verfassung
vom .21. Oktober 1921° und unter Einhalt der Bestimmungen
des Art, 23 des Gesetzes über die Ausübung der politischen
Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922
und Gesetz vom 14, Juli 1930 betreffend Abänderung vor-
stehenden Gesetzes, das
Be gen zen
um Anordnung einer Volksabstimmung nach Art. 26 des Gesetzes
über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesange-
legenheiten vom 31. August 1a22' über das vom Landtage in
Seiner Sitzung vom 9. Juli 1930 als nicht dringlich erklärte
und ven der f. Regierung am 9. September bis 6. Oktober 1930
zum Referendum ausgeschriebene
Pressegesetftz
Beginn der Unterschriftensammlung
(Name der Gemeinde), den (Tag). September 1930
(Handgeschriebene Erklärung des Vorstehers :)
Der unterzeichnete Ortsvorsteher der Gemeinde (,..) erklärt
hiermit, dass die vorstehenden Unterschriften von ihm eigen-
händig beigesetzt wurden. Sämtliche Unterschriebenen sind
Stimmberechtigte unserer Gemeinde,
(Name der Gemeinde), den (Tag). Oktaber 1930.
(Stempel der Gemeindevorstehung) (Unterschrift des Vorstehers)”"
Die für das Zustandenkommen eines Referendums erforderliche Zahl
von k90 Unterschriften wurde erreicht, obwohl nur in fünf von elf
Semeinden die Referendumsbögen auflagen, ausnahmslos in Gemeinden
des Oberlandes, wo die oppositionelle Valkspartei den grössten
RAÜCckKHalt hatte: Trijesenberg, Triesen, Dalzers, Vaduz, Schaans