Volltext: Das Pressegesetz von 1930

Folgenden nun ein Muster. des Referendumsbogens: 
An die 
Fürstliche Regierung 
Vaduz 
Referendumsbegehren 
betreffend Anordnung einer Volksabstimmung über das vom 
Ländtage in seiner Sitzung vom 9. Juli 1930 als nicht dring- 
lich erklärte Presssgesetz. 
Die unterzeichneten Stimmberechtigten der Gemeinde Coes) 
stellen hiermit, gestützt auf Artikel 66 der Verfassung 
vom .21. Oktober 1921° und unter Einhalt der Bestimmungen 
des Art, 23 des Gesetzes über die Ausübung der politischen 
Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 
und Gesetz vom 14, Juli 1930 betreffend Abänderung vor- 
stehenden Gesetzes, das 
Be gen zen 
um Anordnung einer Volksabstimmung nach Art. 26 des Gesetzes 
über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesange- 
legenheiten vom 31. August 1a22' über das vom Landtage in 
Seiner Sitzung vom 9. Juli 1930 als nicht dringlich erklärte 
und ven der f. Regierung am 9. September bis 6. Oktober 1930 
zum Referendum ausgeschriebene 
Pressegesetftz 
Beginn der Unterschriftensammlung 
(Name der Gemeinde), den (Tag). September 1930 
(Handgeschriebene Erklärung des Vorstehers :) 
Der unterzeichnete Ortsvorsteher der Gemeinde (,..) erklärt 
hiermit, dass die vorstehenden Unterschriften von ihm eigen- 
händig beigesetzt wurden. Sämtliche Unterschriebenen sind 
Stimmberechtigte unserer Gemeinde, 
(Name der Gemeinde), den (Tag). Oktaber 1930. 
(Stempel der Gemeindevorstehung) (Unterschrift des Vorstehers)”" 
Die für das Zustandenkommen eines Referendums erforderliche Zahl 
von k90 Unterschriften wurde erreicht, obwohl nur in fünf von elf 
Semeinden die Referendumsbögen auflagen, ausnahmslos in Gemeinden 
des Oberlandes, wo die oppositionelle Valkspartei den grössten 
RAÜCckKHalt hatte: Trijesenberg, Triesen, Dalzers, Vaduz, Schaans
	        

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