Volltext: Das Pressegesetz von 1930

AO 
Schreibt die "Neue Zürcher Zeitung": "Oiesen Berichtigungszwang 
hat nun der liechtensteinische Gesetzesentwurf in liebevoller 
Weise erweitert, indem in Art, 23 verfügt wird: 'Amtliche Berich- 
tigungen dürfen nicht kommentiert werden," " Auch Artikel 36 des 
Pressegesetzes - wonach Schmähungen, Verspottungen, eine unwahre 
Widergabe von Anordnungen und Beschlüssen der Landesbehörden so- 
wie eine Untergrabung von‘ deren Autorität mit Gefängnis von einem 
bis zu sechs Monaten bestraft werden“ - geriet ins KreuzTeuer der 
Kritik. Dazu schrieb: die "Neue Zürcher Zeitung": "Es muss eine 
Lust sein, inskünftig im Lande Liechtenstein mit einem solchen 
Paragraphen zu regieren, der selbst den Versuch einer Opposition 
verunmöglicht." 
6) « Luzerner ToebloM >> 
Ebenfalls am 17. Juli 1930 ist: im "Luzerner Tagblatt" unter dem 
Titel "Reaktion in Liechtenstein" ein Artikel zu finden, der mit 
dem neuen Pressegesetz hart ins Gericht geht), 50 schreibt_das 
VEeuzerner Tagblatt”: "Man hat,in der Schweiz gewiss nicht das 
geringste Interesse, sich in die internen Angelegenheiten des 
mit Schweizerhilfe neu ausgestatteten Zwergfürstentums an unserer 
Ostgrenze einzumischen. Was aber vorliegt, ist schon keine interne 
Angelegenheit mehr, sondern eine br üsk E88, um nich: zu 
SE GEN unver schämt:e He Taustarderung 
der Freiheitlilichen Ges innung des 
SEN weizervolke S, wie sie nur von einem resaktionär- 
klerikalen System von der Art gelingen kann, wie es heute in Vaduz 
die Zügel in den Händen hält. Der herrschenden Regierungspartei war 
bekanntlich der Anschluss an die Schweiz von jeher ein Dorn im Auge. 
Ihre Politik geht nun offensichtlich davon aus, durch eine Serie 
Von Pravokatiıonen des Verhältnis mit unserem Lande zu 
Jockern. (‚..) Es ist für das Schweizervolk unerträglich, mit einem 
Staatswesen, und sei es noch so klein, dauernd liiert zu sein, in 
Sem der Geist der Des BO: ie des 18. Jahr - 
hünder ts herrscht,” —- Dieser Artikel im "Luzerner Tagblatt" 
erregte auch die Aufmerksamkeit der fürstlichen Regierung in Vaduz! 
In einem vom 18. Juli 1930 datierten Brief an die fürstliche Gesandt- 
Schaft in Bern“ war die Verärgerung der Regierung deutlich zu ver- 
nehmen: "In verschiedenen Schweizer Zeitungen sind Kommentare über 
das neue liechtensteinische Pressegesetz erschienen, die dasselbe 
als reaktionär und mit der Demokratie unvereinbar bezeichnen. Unter
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.